Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel III: Organe
< Art. 7
> Art. 9 Zusammensetzung

Art. 8

Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.


Stand am 24. Oktober 2006
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