Kapitel III: Organe
< Art. 7
> Art. 9 Zusammensetzung
Art. 8
Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.
Stand am 24. Oktober 2006
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