Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem
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Art. 79

Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschliesslich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen