Kapitel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat
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Art. 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Stand am 24. Oktober 2006
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