Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II: Mitgliedschaft
< Art. 5
> Art. 7

Art. 6

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen