Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IX: Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
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> Art. 60

Art. 59

Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen