Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VII: Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
< Art. 48
> Art. 50

Art. 49

Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen