Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II: Mitgliedschaft
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Art. 3

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Francisco teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen