Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel V: Der Sicherheitsrat
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> Art. 30

Art. 29

Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.


Stand am 24. Oktober 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen