Kapitel IV: Die Generalversammlung
< Art. 9 Zusammensetzung
> Art. 11
Art. 10 Aufgaben und Befugnisse
Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
Stand am 24. Oktober 2006
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