Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.111

Übersetzung1

Wiener Übereinkommen
über das Recht der Verträge

Abgeschlossen in Wien am 23. Mai 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19892
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 7. Mai 1990
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990

(Stand am 4. März 2009)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen,

in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme,

im Hinblick darauf, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind,

in Bekräftigung des Grundsatzes, dass Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt werden sollen,

eingedenk der Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen gewahrt werden können,

im Bewusstsein der in der Charta der Vereinten Nationen3 enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle,

überzeugt, dass die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Vertragsrechts die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen,

in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind,

haben folgendes vereinbart:

Teil I Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte

Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens

Art. 5 Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge

Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen

Abschnitt 1 Abschluss von Verträgen

Art. 6 Vertragsfähigkeit der Staaten

Art. 7 Vollmacht

Art. 8 Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung

Art. 9 Annehmen des Textes

Art. 10 Festlegung des authentischen Textes

Art. 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein

Art. 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung

Art. 13 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden

Art. 14 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Art. 15 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt

Art. 16 Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

Art. 17 Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen

Art. 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln

Abschnitt 2 Vorbehalte

Art. 19 Anbringen von Vorbehalten

Art. 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte

Art. 21 Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte

Art. 22 Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte

Art. 23 Verfahren bei Vorbehalten

Abschnitt 3 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung von Verträgen

Art. 24 Inkrafttreten

Art. 25 Vorläufige Anwendung

Teil III Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen

Abschnitt 1 Einhaltung von Verträgen

Art. 26 Pacta sunt servanda

Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen

Abschnitt 2 Anwendung von Verträgen

Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen

Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen

Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand

Abschnitt 3 Auslegung von Verträgen

Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel

Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel

Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen

Abschnitt 4 Verträge und Drittstaaten

Art. 34 Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten

Art. 35 Verträge zu Lasten von Drittstaaten

Art. 36 Verträge zugunsten von Drittstaaten

Art. 37 Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten

Art. 38 Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden

Teil IV Änderung und Modifikation von Verträgen

Art. 39 Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen

Art. 40 Änderung mehrseitiger Verträge

Art. 41 Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien

Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen

Art. 43 Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt

Art. 44 Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen

Art. 45 Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren

Abschnitt 2 Ungültigkeit von Verträgen

Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen

Art. 47 Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck zu bringen

Art. 48 Irrtum

Art. 49 Betrug

Art. 50 Bestechung eines Staatenvertreters

Art. 51 Zwang gegen einen Staatenvertreter

Art. 52 Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt

Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)

Abschnitt 3 Beendigung und Suspendierung von Verträgen

Art. 54 Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

Art. 55 Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl

Art. 56 Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält

Art. 57 Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

Art. 58 Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien

Art. 59 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluss eines späteren Vertrags

Art. 60 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung

Art. 61 Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung

Art. 62 Grundlegende Änderung der Umstände

Art. 63 Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen

Art. 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)

Abschnitt 4 Verfahren

Art. 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags

Art. 66 Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich

Art. 67 Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags

Art. 68 Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67

Abschnitt 5 Folgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags

Art. 69 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags

Art. 70 Folgen der Beendigung eines Vertrags

Art. 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht

Art. 72 Folgen der Suspendierung eines Vertrags

Teil VI Verschiedene Bestimmungen

Art. 73 Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten und des Ausbruchs von Feindseligkeiten

Art. 74 Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen

Art. 75 Fall eines Angreiferstaats

Teil VII Verwahrer, Notifikationen, Berichtigungen und Registrierung

Art. 76 Verwahrer von Verträgen

Art. 77 Aufgaben des Verwahrers

Art. 78 Notifikationen und Mitteilungen

Art. 79 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen

Art. 80 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen

Teil VIII Schlussbestimmungen

Art. 81 Unterzeichnung

Art. 82 Ratifikation

Art. 83 Beitritt

Art. 84 Inkrafttreten

Art. 85 Authentische Texte

Anhang Geltungsbereich am 4. März 2009

AS 1990 1112; BBl 1989 II 757


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1990 1111
3 SR 0.120


Stand am 4. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen