0.111
Übersetzung1
Wiener Übereinkommen
über das Recht der Verträge
Abgeschlossen in Wien am 23. Mai 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19892
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 7. Mai 1990
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990
(Stand am 4. März 2009)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen,
in Erkenntnis der ständig wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme,
im Hinblick darauf, dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts beigelegt werden sollen,
eingedenk der Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen gewahrt werden können,
im Bewusstsein der in der Charta der Vereinten Nationen3 enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle,
überzeugt, dass die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Vertragsrechts die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind,
haben folgendes vereinbart:
Teil I Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich dieses ÜbereinkommensArt. 2 Begriffsbestimmungen
Art. 3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte
Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Art. 5 Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge
Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen
Abschnitt 1 Abschluss von Verträgen
Art. 6 Vertragsfähigkeit der StaatenArt. 7 Vollmacht
Art. 8 Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung
Art. 9 Annehmen des Textes
Art. 10 Festlegung des authentischen Textes
Art. 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein
Art. 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung
Art. 13 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden
Art. 14 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Art. 15 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt
Art. 16 Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Art. 17 Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen
Art. 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln
Abschnitt 2 Vorbehalte
Art. 19 Anbringen von VorbehaltenArt. 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte
Art. 21 Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
Art. 22 Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
Art. 23 Verfahren bei Vorbehalten
Abschnitt 3 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung von Verträgen
Art. 24 InkrafttretenArt. 25 Vorläufige Anwendung
Teil III Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen
Abschnitt 1 Einhaltung von Verträgen
Art. 26 Pacta sunt servandaArt. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
Abschnitt 2 Anwendung von Verträgen
Art. 28 Nichtrückwirkung von VerträgenArt. 29 Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand
Abschnitt 3 Auslegung von Verträgen
Art. 31 Allgemeine AuslegungsregelArt. 32 Ergänzende Auslegungsmittel
Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen
Abschnitt 4 Verträge und Drittstaaten
Art. 34 Allgemeine Regel betreffend DrittstaatenArt. 35 Verträge zu Lasten von Drittstaaten
Art. 36 Verträge zugunsten von Drittstaaten
Art. 37 Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten
Art. 38 Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden
Teil IV Änderung und Modifikation von Verträgen
Art. 39 Allgemeine Regel über die Änderung von VerträgenArt. 40 Änderung mehrseitiger Verträge
Art. 41 Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien
Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Gültigkeit und Weitergeltung von VerträgenArt. 43 Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt
Art. 44 Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen
Art. 45 Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren
Abschnitt 2 Ungültigkeit von Verträgen
Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von VerträgenArt. 47 Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck zu bringen
Art. 48 Irrtum
Art. 49 Betrug
Art. 50 Bestechung eines Staatenvertreters
Art. 51 Zwang gegen einen Staatenvertreter
Art. 52 Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder Anwendung von Gewalt
Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Abschnitt 3 Beendigung und Suspendierung von Verträgen
Art. 54 Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den VertragsparteienArt. 55 Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl
Art. 56 Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält
Art. 57 Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Art. 58 Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien
Art. 59 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluss eines späteren Vertrags
Art. 60 Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung
Art. 61 Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung
Art. 62 Grundlegende Änderung der Umstände
Art. 63 Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen
Art. 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Abschnitt 4 Verfahren
Art. 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines VertragsArt. 66 Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich
Art. 67 Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags
Art. 68 Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67
Abschnitt 5 Folgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags
Art. 69 Folgen der Ungültigkeit eines VertragsArt. 70 Folgen der Beendigung eines Vertrags
Art. 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht
Art. 72 Folgen der Suspendierung eines Vertrags
Teil VI Verschiedene Bestimmungen
Art. 73 Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten und des Ausbruchs von FeindseligkeitenArt. 74 Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluss von Verträgen
Art. 75 Fall eines Angreiferstaats
Teil VII Verwahrer, Notifikationen, Berichtigungen und Registrierung
Art. 76 Verwahrer von VerträgenArt. 77 Aufgaben des Verwahrers
Art. 78 Notifikationen und Mitteilungen
Art. 79 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen
Art. 80 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen
Teil VIII Schlussbestimmungen
Art. 81 UnterzeichnungArt. 82 Ratifikation
Art. 83 Beitritt
Art. 84 Inkrafttreten
Art. 85 Authentische Texte
Anhang Geltungsbereich am 4. März 2009
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1990 1111
3 SR 0.120