Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil III Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen
Abschnitt 3 Auslegung von Verträgen
< Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand
> Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel

Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel

(1)  Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

(2)  Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen

a)
jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b)
jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.

(3)  Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen

a)
jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b)
jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c)
jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.

(4)  Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.


Stand am 4. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen