Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen
Abschnitt 1 Abschluss von Verträgen
< Art. 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein
> Art. 13 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden
Art. 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung
(1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens seines Vertreters ausgedrückt,
- a)
- wenn der Vertrag vorsieht, dass der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll;
- b)
- wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder
- c)
- wenn die Absicht des Staates, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
- a)
- gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, dass die Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben;
- b)
- gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines Staates als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat bestätigt wird.
Stand am 4. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen