Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen
Abschnitt 1 Abschluss von Verträgen
< Art. 10 Festlegung des authentischen Textes
> Art. 12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung
Art. 11 Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein
Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.
Stand am 4. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen