Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil III
< Art. 53

Art. 54

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Abgeschlossen in New York am 20. November 1989

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 8. April 2010
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