Teil IV
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Art. 39
(1) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. folgende Bestimmungen enthalten muss:
- a)
- Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlussfähig;
- b)
- der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stand am 27. Oktober 2011
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