Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Teil IV
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Art. 39

(1)  Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

(2)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. folgende Bestimmungen enthalten muss:

a)
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlussfähig;
b)
der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stand am 27. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen