Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
< Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
> Art. 50 Kosten des Gerichtshofs
Art. 49 Begründung der Gutachten
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Stand am 23. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen