Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
< Art. 2 Recht auf Leben
> Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art. 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Stand am 1. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen