Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
< Art. 2 Recht auf Leben
> Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Art. 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.


Stand am 1. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen