Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
< Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
> Art. 3 Verbot der Folter

Art. 2 Recht auf Leben

(1)  Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2)  Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b)
jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.

Stand am 23. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen