Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
< Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
> Art. 20 Zahl der Richter

Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.


Stand am 23. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen