Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
< Art. 12 Recht auf Eheschliessung
> Art. 14 Diskriminierungsverbot
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Stand am 1. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen