Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
< Art. 11 Versammlungs— und Vereinigungsfreiheit
> Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Art. 12 Recht auf Eheschliessung

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.


Stand am 23. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen