Eidgenössische Volksinitiative 'Missbrauch wirtschaftlicher Macht'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 33bis (neu)

Absatz 1. Schutz des Bürgers

Der Bürger wird geschützt gegen die Beeinträchtigung seiner Freiheit in Handel und Gewerbe durch den Missbrauch privatwirtschaftlicher Macht.

Absatz 2. Gegen Übervorteilung und Zwang

Rechtswidrig sind alle Handlungen und Vereinbarungen von Firmen, Verbänden oder Einzelpersonen, die darauf gerichtet sind, den wirtschaftlichen Wettbewerb einzuschränken, Monopole oder monopolähnliche Stellungen zu schaffen oder die Konsumenten zu übervorteilen.

Absatz 3. Ausnahmen

Abreden der Arbeitnehmer unter sich oder mit dem Arbeitgebern zum Schutze des Lohnes und der Arbeitsbedingungen fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Absatz 4.

Andere volkswirtschaftlich oder sozial gerechtfertigte Ausnahmen können durch Bundesgesetze bewilligt werden, die fakultativ der Volksabstimmung unterliegen.

Absatz 5. Strafen

Die Folgen der Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 bestimmt die Bundesgesetzgebung.

Übergangsbestimmung

Dieser Verfassungsartikel tritt zwei Jahre nach seiner Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Solange ein Gesetz gemäss Absatz 5 nicht erlassen ist, finden ohne weiteres die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen Anwendung, welche die Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb vorsieht.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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