Eidgenössische Volksinitiative 'Recht auf Arbeit'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32 (neu)

Das Recht auf Arbeit ist jedem arbeitsfähigen Schweizerbürger nach folgenden Grundsätzen gewährleistet:

  1. Der Bund hat unter Heranziehung der Kantone, Gemeinden und Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die dauernde Vollbeschäftigung der nationalen Arbeitskraft bei existenzsichernder Entlöhnung mit allen Mitteln zu sichern. Die Autonomie der Kantone bei der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit ist weitgehend zu wahren.
  2. Die private Initiative zur Bereitstellung und Durchführung ausreichender Arbeit ist zu fördern und durch eine planmässige Kredit- und Finanzpolitik zu unterstützen. Soweit es die Erhaltung der Vollbeschäftigung erfordert, sind öffentliche Arbeiten und deren Finanzierung vorzubereiten.
  3. Solange das Recht des Arbeitswilligen auf angemessene Arbeit nicht verwirklicht werden kann, hat er Anspruch auf ausreichenden Verdienstersatz. Damit kann die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungs- und Umschulungskursen verbunden werden. Dieser Verfassungsartikel tritt innerhalb zwei Jahren nach seiner Annahme in Kraft. Der Bund trifft auf dem Wege der Gesetzgebung die nähern Bestimmungen. Die Unterzeichner dieses Initiativbegehrens ermächtigen das Initiativkomitee, den vorgeschlagenen neuen Artikel 32 als Artikel 34quinquies der Bundesverfassung zu bezeichnen, falls die zuständigen Behörden die Bezeichnung des Artikels 32 als unzulässig erklären.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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