Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Verflüssigung des Strassenverkehrs und weniger Stau (Motorrad- und Roller-Initiative)'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 82 Abs. 1bis (neu), 4 (neu) und 5 (neu)

1bis Die freie Wahl des Verkehrsmittels ist gewährleistet.

4 Der Bund erlässt Vorschriften zur Verflüssigung des innerstädtischen Verkehrs. Insbesondere werden in allen Städten die Schaltungen der Ampeln so aufeinander abgestimmt, dass eine Verflüssigung des Verkehrs erreicht werden kann (Prinzip der grünen Welle).

5 Der Bund fördert das motorisierte Zweirad als effizientes und platzsparendes Verkehrsmittel. Insbesondere erlaubt er motorisierten Zweirädern das langsame Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugkolonnen und die Mitbenutzung von Busspuren. Er sorgt innerorts für die Schaffung von Roller- und Motorradparkzonen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art 197 Ziff. 92 (neu)

9.Übergangsbestimmung zu Art. 82 Abs. 1bis, 4 und 5 (Strassenverkehr)

1 Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 82 Absätze 1bis, 4 und 5 treten spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

2 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

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1 RS 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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