Eidgenössische Volksinitiative 'Verteidigen wir die Schweiz! Das Bankgeheimnis muss in die Bundesverfassung'

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 3-5 (neu)

Sachüberschrift

Schutz der Privatsphäre und Garantie des Bankgeheimnisses

3 Jede Person hat das Recht auf Geheimhaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Banken. Informationen dürfen nur mit ihrer Zustimmung an eine ausländische Stelle oder an eine Bundesbehörde, die nicht an das Bankgeheimnis gebunden ist, weitergegeben werden.

4 Das Bankgeheimnis deckt keine kriminellen Handlungen wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei; die Schweiz gewährt ausländischen Behörden Hilfe, wenn die verfolgte Handlung in der Schweiz auch strafbar ist (Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit).

5 Das Gesetz sieht Massnahmen vor, die verhindern, dass das Bankgeheimnis bei Ermittlungen in Steuersachen umgangen wird. Die richterliche Behörde kann die rechtliche Beurteilung der Tat, die der um Hilfe ersuchende Staat vorgenommen hat, überprüfen.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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