Eidgenössische Volksinitiative 'Für menschenfreundlichere Fahrzeuge'

Eidgenössische Volksinitiative

«für menschenfreundlichere Fahrzeuge»

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 82a (neu) Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen

1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Reduktion der negativen Auswirkungen von Motorfahrzeugen, insbesondere der Unfallfolgen und der Umweltbelastung durch Personenwagen.

2 Motorfahrzeuge mit übermässigem Ausstoss schädlicher Emissionen, insbesondere von CO2 oder Feinstaub, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Emissionsgrenzwerte für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.

3 Motorfahrzeuge, welche Velofahrende, Zufussgehende oder andere Verkehrsteilnehmende übermässig gefährden, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Vorschriften für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.

4 Der Bund passt Vorschriften und Grenzwerte regelmässig dem technischen Fortschritt und neuen Erkenntnissen an.

5 Motorfahrzeuge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Artikels oder im Ausland zugelassen wurden, dürfen in der Schweiz weiterhin verkehren. Für Personenwagen, welche von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, bestimmt der Bund eine tiefere Höchstgeschwindigkeit.

6 Der Bund regelt Ausnahmen für die Zulassung und Verwendung von Fahrzeugen, die von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, jedoch für bestimmte Einsatzzwecke unabdingbar sind.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 82a (Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen)

1 Ausführungserlasse zu Artikel 82a gehen für Personenwagen von folgenden Mindestwerten aus:

a. Zu Abs. 2: Grenzwerte (Normverbrauch): 250g CO2/km, 2.5 mg Partikel/km.

b. Zu Abs. 3: Maximales Leergewicht: 2.2 Tonnen; Frontpartie ohne übermässiges

Verletzungsrisiko.

c. Zu Abs. 5: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.

2 Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 82a nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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