Eidgenössische Volksinitiative
«für menschenfreundlichere Fahrzeuge»
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 82a (neu) Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen
1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Reduktion der negativen Auswirkungen von Motorfahrzeugen, insbesondere der Unfallfolgen und der Umweltbelastung durch Personenwagen.
2 Motorfahrzeuge mit übermässigem Ausstoss schädlicher Emissionen, insbesondere von CO2 oder Feinstaub, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Emissionsgrenzwerte für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.
3 Motorfahrzeuge, welche Velofahrende, Zufussgehende oder andere Verkehrsteilnehmende übermässig gefährden, sind nicht zugelassen. Der Bund erlässt Vorschriften für die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien.
4 Der Bund passt Vorschriften und Grenzwerte regelmässig dem technischen Fortschritt und neuen Erkenntnissen an.
5 Motorfahrzeuge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Artikels oder im Ausland zugelassen wurden, dürfen in der Schweiz weiterhin verkehren. Für Personenwagen, welche von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, bestimmt der Bund eine tiefere Höchstgeschwindigkeit.
6 Der Bund regelt Ausnahmen für die Zulassung und Verwendung von Fahrzeugen, die von den Absätzen 2 oder 3 betroffen wären, jedoch für bestimmte Einsatzzwecke unabdingbar sind.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 82a (Umweltschutz und Sicherheit bei Motorfahrzeugen)
1 Ausführungserlasse zu Artikel 82a gehen für Personenwagen von folgenden Mindestwerten aus:
a. Zu Abs. 2: Grenzwerte (Normverbrauch): 250g CO2/km, 2.5 mg Partikel/km.
b. Zu Abs. 3: Maximales Leergewicht: 2.2 Tonnen; Frontpartie ohne übermässiges
Verletzungsrisiko.
c. Zu Abs. 5: Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.
2 Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 82a nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.