Eidgenössische Volksinitiative betreffend 'Die persönliche Souveränität der Bürger (Einrichtung einer Fachkommission des Senats einer 'Schweizerischen Akademie für Technik, Lebensfragen und Wissenschaft' als oberste Gerichtsinstanz)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 64quater (neu)

1Der Bund gewährleistet die Souveränität des Volkes gegenüber staatlicher und richterlicher Willkür durch Sicherung der Unverletzbarkeit der persönlichen Grund- und Menschenrechte des Einzelnen durch die erforderliche Rechtsprechung für die unverfälschte Durchsetzung der materiell-rechtlichen Inhalte der Gesetze.

2Grund- und Menschenrechte des Souveräns sind für die Rechtsprechung vollzählig gesondert aufgelistet und für den Einzelnen allgemeinverständlich kommentiert.

3Streitende Parteien treten als eine gemeinsame Partei gegen die Partei der Vertreter des öffentlichen Interesses für die Unantastbarkeit des materiellen Rechts bei Gericht an.

4Das Gericht bestätigt nur den realen materiellen Tatbestand und bestimmt die massgebenden Faktoren bei den Parteien für seine rechtliche Bewertung. Das Urteil wird elektronisch ausgearbeitet und für die einzelnen Elemente seiner Begründung den Parteien zur Bestätigung überprüfbar vorgelegt. Für die Beseitigung nachweisbar unterlaufener Fehler tagt erneut das gleiche Gericht.

5Den Ablauf der Gerichtsverfahren legen nach einheitlichen Grundsätzen im Einklang zu dieser Verfassung die Kantone in ihren Prozessordnungen fest.

6Ueber die Rechtskraft eines rechtlich begründeten, jedoch individuell parteiumstrittenen Gerichtsurteils entscheidet im allgemeinen Interesse die Fach-Kommission des Senats der „Schweizerischen Akademie für Technik, Lebensfragen und Wissenschaft" in öffentlicher Anhörung definitiv als letzte Instanz.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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