Eidgenössische Volksinitiative 'für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)'

Die Volksiniative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 121 Abs. 6

6Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt, findet die Abstimmung von Volk und Ständen darüber spätestens 12 Monate nach der Einreichung des Initiativbegehrens statt. Die Bundesversammlung kann dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenvorschlag erfolgen soll, die Frist für die Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Artikel 121 Absatz 6 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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