Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Schweizer Armee mit Tieren (Brieftaubeninitiative)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 19bis (neu)

1Die Eigentümer oder Halter von Brieftauben auf eidgenössischem Gebiet sind verpflichtet, im Kriegs- oder Katastrophenfall ihre Tiere dem Bund zur Verfügung zu stellen.

2Der Bund regelt Zahl und Einsatz der Brieftauben in Friedenszeiten sowie im Kriegs- oder Katastrophenfall. Die Betreuung der für Bundeszwecke eingesetzten Brieftauben sowie die Instruktion der Benützer obliegt einem Brieftaubendienst. Dessen Mannschaftsbestände müssen im Kriegs- oder Katastrophenfall eine hinreichende Pflege und einen sachgerechten Einsatz der Tiere gewährleisten.

3Die Aufwendungen für den Brieftaubendienst werden gemeinsam durch den Bund und zivile Organisationen getragen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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