Eidgenössische Volksinitiative 'für eine vernünftige Asylpolitik'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 69quater (neu)

1Die Schweiz kann Ausländern, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit persönlich gefährdet sind, für die Dauer ihrer Gefährdung vorübergehend Asyl gewähren. Dieser Flüchtlingsbegriff darf durch Gesetz nicht ausgedehnt werden.

2Asylgesuche können nur an gesetzlich bezeichneten Grenzstellen oder bei schweizerischen Vertretungen im Ausland eingereicht werden.

3Jedes Asylverfahren wird innert sechs Monaten rechtskräftig abgeschlossen. Zwischenverfügungen und Rekursentscheide sind nicht anfechtbar.

4Illegal eingereiste Asylbewerber und solche, deren Gesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist, werden umgehend und ohne Beschwerdemöglichkeit aus der Schweiz weggewiesen. Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für den Vollzug.

5Keine Gemeinde kann verpflichtet werden, Asylbewerber in eigene Obhut aufzunehmen.

6Die Schweiz leistet, auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern, bedrohten Menschen Hilfe in der Region ihres Heimatstaates. Sie unterstützt Bestrebungen, ihnen des Leben im Ausland in einer Zone ohne Gefährdung im Sinne von Absatz 1 zu ermöglichen.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Uebergangbestimmungen Art. 20 (neu)

1Das geltende Asylrecht bleibt bis zur Aenderung der Bundesgesetzgebung in Kraft, soweit es nicht Artikel 69quarter widerspricht. Bis zur Anpassung widersprechenden Gesetzesrechts regelt der Bundesrat das Verfahren auf dem Verordnungsweg.

2Soweit Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge dem neuen Artikel 69quarter widersprechen, verlieren sie innert einem Jahr seit Erwahrung seiner Annahme durch Volk und Stände für die Schweiz ihre Verbindlichkeit. Sie werden vom Bundesrat, soweit nötig, umgehend gekündigt.

3Auf Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 69quarter nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Der Vollzug untersteht dem neuen Recht.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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