Eidgenössische Volksinitiative 'für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag ("1. August-Initiative")'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 116bis (neu)

1Der 1. August ist in der ganzen Eidgenossenschaft Bundesfeiertag.

2Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Einzelheiten regelt das Gesetz.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)

1Der Bundesrat setzt Artikel 116bis binnen drei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

2Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten auf dem Wege der Verordnung.

3Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 nicht angerechnet.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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