Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung der direkten Bundessteuer'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 41bis (neu)

Der Bund erhebt jährlich eine direkte progressive Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher Personen. Steuerfrei sind Reinvermögen unter Fr. 20'000, sowie Einkommen, einschliesslich des Vermögensertrages, unter Fr. 5000. Der Nachlass der Bundessteuerpflichtigen unterliegt der amtlichen Inventarisation.

Der Bund erhebt ferner jährlich eine direkte Steuer von juristischen Personen. Steuerfrei sind alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Betriebe, soweit deren Vermögen und Ertrag öffentlichen Zwecken dienen; ferner die übrigen Körperschaften und Anstalten, soweit deren Vermögen und Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dienen.

Die Aufstellung der nähern Bestimmungen über den Umfang der Steuerpflicht, die Anlage der Steuer und die Steuersätze für natürliche und juristische Personen, sowie über das Steuerverfahren ist Sache der Bundesgesetzgebung. Der Steuerbezug liegt den Kantonen ob. Die Kosten des Verfahrens und des Steuerbezuges trägt der Bund. Ein Zehntel des Bruttosteuerertrages verbleibt den Kantonen.

Art. 42 lit. f

Art. 42, lit f, der Bundesverfassung, lautend: "... aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist", wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: "... aus dem der Bundeskasse zufliessenden Ertrag der direkten Bundessteuern nach Massgabe von Art. 41bis ".

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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