Eidgenössische Volksinitiative 'für eine sichere, sparsame und umweltgerechte Energieversorgung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird durch einen Energieartikel wie folgt ergänzt:

Art. 24octies (neu)

1In Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden verfolgt der Bund eine Energiepolitik, die folgenden Zielen dient:

  1. Förderung der Lebensqualität bei möglichst geringem Energieeinsatz;
  2. Sicherheit von Mensch und Umwelt;
  3. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für die kommenden Generationen;
  4. Gewährleistung der Energieversorgung für wichtige Grundbedürfnisse bei gleichzeitiger Vermeidung einseitiger Abhängigkeiten von nicht-erneuerbaren, importierten Energieträgern und grosstechnologischen Anlagen;
  5. Vorrangige Benutzung landeseigener, erneuerbarer Energiequellen unter Schonung der Landschaft;
  6. Dezentralisierung der Energieerzeugung.

2Der Bund stellt Vorschriften oder durch die Kantone auszuführende Grundsätze auf über:

  1. Mindestanforderungen an die Wärmedämmung bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Umbauten und Renovationen;
  2. Wärmetechnische Beurteilung von Mietobjekten, Bekanntgabe der Resultate an die Mieter;
  3. Förderung der Verwendung von Verkehrsmitteln mit günstiger Energiebilanz zu Lasten derjenigen Verkehrsmittel mit ungünstiger Energiebilanz;
  4. Ermittlung und Deklaration des Energiewirkungsgrades von Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen;
  5. Finanzielle Anreize für Energiesparmassnahmen, für Verbesserungen des Energiewirkungsgrades von Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen, für verbesserte Nutzungstechniken sowie für die Erforschung, Entwicklung und Nutzung einheimischer, erneuerbarer Energiequellen;
  6. Verbot verkaufsfördernder Energietarife;
  7. Beschränkung der Abgabe von Elektrizität für die Wärmeerzeugung und für Klimaanlagen und Verpflichtung der Elektrizitätswerke, den in Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen erzeugten Strom zu übernehmen. Der Preis für den Strom richtet sich nach dem für die Werke entstehenden Grenznutzen.

3Zur Finanzierung von Massnahmen im Sinne von Absatz 1 und 2 führt die Bundesgesetzgebung zwecksgebundene Abgaben auf den nicht-erneuerbaren fossilen Brennstoffen, auf der Nuklear- und auf der Hydro-Elektrizität ein. Der Energiegrundbedarf pro Einwohner wird von der Abgabe befreit. Es dürfen keine Steuern auf Energieträgern erhoben werden, die nicht speziell für Massnahmen nach Absatz 1 und 2 bestimmt sind. Vorbehalten bleibt die Bestimmung gemäss Artikel 36ter Absatz 1 und 2 der Bundesverfassung über den Zollertrag auf Treibstoff.

4Von den gesamten Aufwendungen des Bundes für die Energieforschung sind mindestens drei Viertel für Zwecke gemäss Absatz 1 und Massnahmen gemäss Absatz 2 zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Energieforschung sind zu veröffentlichen.

5Der Vollzug der Vorschriften nach Abatz 2 und die Erhebung von Abgaben nach Absatz 3 ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Sache der Kantone. Das kantonale Recht regelt die Mitwirkung der Gemeinden, das Bundesrecht die Mitwirkung von privaten Organisationen.

Übergangsbestimmungen

1Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes zu Artikel 24octies ist innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels auszuarbeiten und - vorbehältlich des Referendums - in Kraft zu setzen.

2Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung des Bundes und des jeweiligen Standortkantons werden keine Bewilligungen mehr neu erteilt für konventionelle Wasser- oder thermische Kraftwerke mit mehr als 35 MW elektrischer bzw. 100 MW thermischer Leistung. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Anlagen, die am 1. Januar 1980 bereits im Besitze einer nuklearen Baubewilligung der zuständigen Bundesbehörden waren.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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