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Politische Rechte |
Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend Zweckbindung der Tabaksteuern/-zölle' | ||
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Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 34quater Abs. 2 Bst. b ... durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus der Hälfte der Reineinnahmen aus der Tabaksteuer sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist; ... Art. 41quater (neu) 1Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak und den gesamten Ertrag eines Zolles wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tabakkonsum:
2Soweit der Ertrag der zweckgebundenen Tabaksteuern zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht Ausreicht, erhebt der Bund einen Zoll. 3Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieser Grundsätze die näheren Bestimmungen. Stand: 26. Juni 2006 |