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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Eidgenössische Volksinitiative 'für die Koordination des Schuljahrbeginns'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 27bis Abs. 4 (neu)

4Die Bundesgesetzgebung legt die Jahreszeit fest, in der das Schuljahr beginnt.


Stand: 26. Juni 2006