Regierungsreform

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Abstimmungstext

Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz

(RVOG)

vom 6. Oktober 1995
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 19931),
beschliesst:

Erster Titel: Grundlagen

Art. 1 Die Regierung
Art. 2 Staatssekretäre und Staatssekretärinnen
Art. 3 Die Bundesverwaltung
Art. 4 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
Art. 5 Politische Verantwortlichkeit
Art. 6 Überprüfung der Bundesaufgaben

Zweiter Titel: Die Regierung

Erstes Kapitel: Der Bundesrat

1. Abschnitt: Funktionen

Art. 7 Regierungsobliegenheiten
Art. 8 Rechtsetzung
Art. 9 Führung der Bundesverwaltung
Art. 10 Vollziehung und Rechtspflege
Art. 11 Information
Art. 12 Kommunikation mit der Öffentlichkeit

2. Abschnitt: Verfahren und Organisation

Art. 13 Kollegialprinzip
Art. 14 Verhandlungen
Art. 15 Vorgaben
Art. 16 Mitberichtsverfahren
Art. 17 Einberufung
Art. 18 Aussprachen und Klausurtagungen
Art. 19 Vorsitz und Teilnahme
Art. 20 Beschlussfähigkeit
Art. 21 Ausstandspflicht
Art. 22 Ausschluss der Öffentlichkeit
Art. 23 Stellvertretung
Art. 24 Ausschüsse des Bundesrates
Art. 25 Organisationsverordnung

Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin

Art. 26 Funktionen im Bundesratskollegium
Art. 27 Präsidialentscheide
Art. 28 Stellvertretung
Art. 29 Repräsentation
Art. 30 Verbindung mit den Kantonen

Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin

Art. 31 Funktionen
Art. 32 Organisation
Art. 33 Beratung und Unterstützung
Art. 34 Koordination
Art. 35 Information

Viertes Kapitel: Staatssekretäre und Staatssekretärinnen

Art. 36 Stellung
Art. 37 Funktionen
Art. 38 Verantwortlichkeit
Art. 39 Wahl
Art. 40 Beendigung der Funktion
Art. 41 Dienstverhältnis

Dritter Titel: Die Bundesverwaltung

Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsätze

Art. 42 Führung
Art. 43 Führungsgrundsätze

Zweites Kapitel: Die Departemente

1. Abschnitt: Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen

Art. 44 Führung und Verantwortlichkeit
Art. 45 Führungsmittel
Art. 46 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Art. 47 Information

2. Abschnitt: Generalsekretariate

Art. 48 Stellung
Art. 49 Funktionen

3. Abschnitt: Gruppen und Ämter

Art. 50 Stellung und Funktionen
Art. 51 Leistungsaufträge
Art. 52 Führung und Verantwortlichkeit

Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination

Erstes Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 53 Entscheide
Art. 54 Rechtsetzung
Art. 55 Unterschriftsberechtigung
Art. 56 Amtsverkehr

Zweites Kapitel: Planung, Koordination und Beratung

Art. 57 Planung
Art. 58 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene
Art. 59 Generalsekretärenkonferenz
Art. 60 Informationskonferenz
Art. 61 Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane
Art. 62 Überdepartementale Projektorganisationen
Art. 63 Externe Beratung

Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel: Rechtsstellung

Art. 64 Amtssitz
Art. 65 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
Art. 66 Berufliche Unvereinbarkeiten
Art. 67 Familiäre Unvereinbarkeit
Art. 68 Aktenablieferung

Zweites Kapitel: Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht

Art. 69

Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 70 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes
Art. 71 Einsetzung von Staatssekretären und Staatssekretärinnen
Art. 72 Referendum und Inkrafttreten

Anhang
Änderung von anderen Bundesgesetzen

1. Das Verantwortlichkeitsgesetz2) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis

1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

bbis. die Staatssekretäre;

2. Das Geschäftsverkehrsgesetz3) wird wie folgt geändert:

Art. 65bis Abs. 1

1 Die Mitglieder des Bundesrates können sich in parlamentarischen Kommissionen durch Staatssekretäre und im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten durch ihre Generalsekretäre oder Vorsteher von Gruppen und Ämtern vertreten lassen.

Art. 65quinquies

1 Die Mitglieder des Bundesrates können sich in den Verhandlungen der beiden Räte durch Staatssekretäre vertreten lassen, sofern diese von der Vereinigten Bundesversammlung bestätigt sind. Artikel 65ter Absatz 2 gilt sinngemäss.

2 Die Bestätigung erfolgt für die vom Bundesrat auf einer Liste aufgeführten Staatssekretäre.

3 Auf Verlangen der Mehrheit eines Rates hat der zuständige Departementsvorsteher ein Geschäft persönlich in diesem Rat zu vertreten.

3. Das Verwaltungsverfahrensgesetz4) wird wie folgt geändert:

C.bis Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesämtern

Art. 47a

Erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesämter ist das Departement. Ausgenommen sind die Fälle:

a. der direkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 98 Bst. c am Ende OG);

b. der Beschwerde an eine besondere Instanz (Art. 47 Abs. 1 Bst. b);

c. der Beschwerde unter Überspringung des Departements (Art. 47 Abs. 2-4);

d. der endgültigen Verfügung (Art. 46 Bst. c und d sowie Art. 74 Bst. d und e).

4. Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19895) wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 37

7. Kapitel: Rechnungslegung in besonderen Fällen

Art. 37 Sachüberschrift
Unselbständige Betriebe und Anstalten

Art. 38a Verwaltungsbereiche mit Leistungsaufträgen

1 In Verwaltungsbereichen, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 51 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes6) sowie ein ausgebautes betriebliches Rechnungswesen besteht, kann der Bundesrat die Rechnungslegung nach diesem Gesetz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit besonders regeln. In diesem Falle können die Sondervorschriften Abweichungen von einzelnen Grundsätzen der Rechnungsführung nach Artikel 3 sowie von der Pflicht zur Stellung von Nachtragskreditbegehren nach Artikel 17 vorsehen.

2 Die Rechnungslegung nach den Sondervorschriften bildet Teil der Staatsrechnung und des eidgenössischen Voranschlages.

5. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19747) über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert:

Art. 2a Sachüberschrift und Abs. 2
Ausnahmen

2 Der Bundesrat kann Bereiche, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 51 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes8) sowie Sondervorschriften für die Rechnungslegung nach Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19899) bestehen, aus der Stellenplafonierung entlassen.


1) BBl 1993 III 997
2) SR 170.32
3) SR 171.11
4) SR 172.021
5) SR 611.0
6) AS ... (BBl 1995 IV 451)
7) SR 611.010
8) AS ... (BBl 1995 IV 451)
9) SR 611.0