Nationalratswahlen vom 19.10.2003 |
Nationalratswahlen 2003 |
Uebersicht |
D1a Mit übereinstimmenden Erklärungen können verschiedene Gruppierungen oder Parteien ihre Listen als verbunden erklären.
D1b Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für Listenverbindungen enthalten (vgl. AS 1994 2428 = Beilage 2). Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.
Listenverbindungen sind zwischen zwei oder mehreren Parteien möglich, Unterlistenverbindungen nur noch zwischen Listen gleichen Namens, die sich voneinander allein durch einen Zusatz zum Geschlecht, zum Alter, zur Region oder zu den Flügeln der Gruppierung unterscheiden. Eine Liste kann innerhalb einer Listenverbindung also mit einer oder mehreren anderen Listen eine Unterlistenverbindung eingehen, wo eine partei oder Gruppierung unter demselben Hauptnamen mehr als eine Liste einreicht.
Unter-Unterlistenverbindungen sind unter keinen Umständen mehr zulässig.
Nach dem neuen Recht können also Listen bei den Nationalratswahlen noch wie folgt verbunden werden:
Tabelle 4Verbindungsstufe | Ueberparteilich | Innerparteilich |
Listenverbindung | unbeschränkt zulässig | unbeschränkt zulässig |
Unter-Listenverbindung | beschränkt zulässig a. nur bei gemeinsamem Listenhauptnamen b. zur Unterscheidung von: | beschränkt zulässig zur Unterscheidung von: |
Voraussetzung | Bezeichnung einer Liste als Stammliste in allen Fällen, in denen sich die Listen nicht nach regionalen Kriterien unterscheiden | Bezeichnung einer Liste als Stammliste in allen Fällen, in denen sich die Listen nicht nach regionalen Kriterien unterscheiden |
Unter-Unter-Listenverbindung | unzulässig | unzulässig |
Die Kantone müssen die Listen- und Unterlistenverbindungen im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen und auf allen Wahlzetteln mit Vordruck der an den Verbindungen beteiligten Gruppierungen vermerken.