Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Laufende Vernehmlassungen und Anhörungen

Bundeskanzlei
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Eidgenössisches Departement des Innern
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Eidgenössisches Finanzdepartement
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Bundeskanzlei

Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Um die anwendbaren Verfahrensregeln zu klären und Unklarheiten zu vermeiden, wird die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen «Vernehmlassungen» und «Anhörungen» fallen gelassen. Vernehmlassungen werden künftig grundsätzlich vom Bundesrat und bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite von den Departementen eröffnet. Als Vorhaben von untergeordneter Tragweite gelten insbesondere Vorhaben mit betont technischem oder administrativem Inhalt, bei denen die Vernehmlassung in erster Linie der Beschaffung von verwaltungsexternem Fachwissen und Grundlageninformationen dient. Mit der angepassten gesetzlichen Umschreibung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu eröffnenden Vernehmlassungsverfahren in der Praxis besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu eröffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt. Bei beiden Typen von Vernehmlassungen sollen weitgehend die gleichen Regeln für das Verfahren gelten.
Frist: 08.04.2013
  SR 172.061
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 2 | Begleitschreiben 1 | Adressatenliste | Fristverlängerung | Synopse

Auskünfte bei: Duschan W. Kojic Tel: 031 323 05 58 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei:
Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Frist: 30.06.2013
  SR 161.1
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragebogen

Auskünfte bei: Hans-Urs Wili Tel: 031 322 37 49 Fax: 031 322 58 43 e-mail: Internet: www.bk.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern, Hans-Urs Wili, Tel: 031 322 37 49, Fax: 031 322 58 43, Internet: www.bk.admin.ch

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.
Frist: 08.04.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Begleitschreiben 3 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Wyss Simone Tel: +41 31 322 86 89 Fax: +41 31 325 07 67 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Direktion für Völkerrecht, Sektion Menschenrechte, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Mirjam Schüpbach / Sandra Kobi, Tel: +41 31 325 07 68, Fax: +41 31 325 07 67, e-mail: , Internet: www.eda.admin.ch/eda/de/home/dfa/orgcha/sectio/dil/inthul.html

Eidgenössisches Departement des Innern

Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt die Einrichtung einer öffentlichen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch den Bund. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine solche radikale Veränderung nicht auf. Er ist, im Gegenteil, der Ansicht, dass ein System mit einer Vielzahl von Versicherern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse aufweist. Der Bundesrat empfiehlt, die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» abzulehnen und ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Gegenvorschlag, welcher der Bundesrat der Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» gegenüberstellt, beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente. Einerseits soll mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, kombiniert mit einer Verfeinerung des Risikoausgleichs, der Anreiz der Krankenversicherer zur Risikoselektion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindert werden. Andererseits sollen Grund- und Zusatzversicherungen getrennt und künftig durch verschiedene Gesellschaften (juristische Einheiten) durchgeführt werden. Zudem müssen Informationsbarrieren eingerichtet werden, welche den Informationsaustausch zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe verhindern. Diese Massnahme führt zu mehr Transparenz und dient ausserdem dazu, der Risikoselektion entgegenzuwirken.
Frist: 03.06.2013
  SR 832.10
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste

Auskünfte bei: Helga Portmann Tel: 031 324 07 37 Fax: 031 323 00 60 e-mail: Internet: www.bag.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Gesundheit, BAG, Abteilung Versicherungsaufsicht, Hessstrasse 27E, 3003 Bern, Corinne Erne, Tel: 031 323 70 66, Fax: 031 323 00 60, e-mail: , Internet: www.bag.admin.ch

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Das Handelsregisterwesen der Schweiz soll modernisiert werden. Die umfassende Revision des 30. Titels des Obligationenrechts (SR 220) sieht in erster Linie die Schaffung eines gesamtschweizerischen Handelsregisters vor, das vollständig elektronisch ist. Die Kantone bleiben jedoch für die Führung des Handelsregisters zuständig. Die Eintragungsverfahren werden verkürzt und die Behördenzusammenarbeit vereinfacht. Die Datenqualität soll u.a. durch die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer verbessert werden. Punktuelle Änderungen im Gesellschaftsrecht sollen die Gründung und Auflösung einfach strukturierter Gesellschaften erleichtern, indem auf die öffentliche Beurkundung verzichtet werden kann. Der Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes (SR 221.302) soll konkretisiert werden, um das Verhältnis zwischen Investorenschutz, Aufsicht und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts zu verbessern.
Frist: 05.04.2013
SR (geplant):  SR 210 |   SR 220 |   SR 221.302
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Florian Zihler / Lukas Berger Tel: +41 31 323 09 82 / +41 31 322 43 09 Fax: +41 31 322 44 83 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Eidg. Amt für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Urs Lehmann, Tel: +41 31 322 41 96, Fax: +41 31 322 44 83, e-mail: , Internet: www.bj.admin.ch
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.
Frist: 31.05.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage 2 | Vorlage 1 | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Colette Rossat-Favre / Martin Wyss Tel: 031 322 41 66 / 031 322 75 75 Fax: 031 322 78 37 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Fachbereich II für Rechtssetzung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Ruth Habegger, Tel: 031 322 49 62, Fax: 031 322 78 37, e-mail: , Internet: www.bj.admin.ch
Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) hat sich für die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bewährt. Mit der beantragten Neuregelung soll der Wirkungskreis dieses Gesetzes erheblich erweitert werden. Ziel der Revision ist es, dass das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze zur Anwendung gelangt, welche ähnlich geringfügige Übertretungen wie das SVG enthalten.
Frist: 28.06.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Sonja Koch Tel: 031 323 92 42 Fax: 031 312 14 07 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar
Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Departement 2: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten   
Zur besseren Vereinbarkeit von Verfassungsvorlagen mit dem Völkerrecht sind zwei neue Massnahmen vorgesehen: Erstens eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zwecks Einführung einer materiellen Vorprüfung von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung. Zweitens eine Änderung der Bundesverfassung (BV) zwecks Ausdehnung der Ungültigkeitsgründe von Volksinitiativen auf grundrechtliche Kerngehalte der Bundesverfassung.
Frist: 28.06.2013
SR (geplant):  SR 101 |   SR 161.1
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage A | Vorlage B | Vorlage C | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 3 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Synopse

Auskünfte bei: Reto Feller (d)/ Anne Benoit (f) Tel: 031 322 41 69 / 031 322 53 62 Fax: 031 322 78 37 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich I für Rechtsetzung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Reto Feller (d)/ Anne Benoit (f), Tel: 031 322 41 69 / 031 322 53 62, Fax: 031 322 78 37, e-mail: , Internet: www.bj.admin.ch
Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel)

Anhörung
Behörde: Amt   
Form: Schriftliches Verfahren
Die Verordnung soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass der Bund präventive Massnahmen zur Verhütung des Menschenhandels durchführen kann (z.B. Öffentlichkeitskampagnen). Gleichzeitig soll der Bund gestützt auf die Verordnung Finanzhilfen an nicht-staatliche Organisationen leisten können, die zur Verhütung des Menschenhandels beitragen.
Frist: 01.05.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Ewa Krenger Tel: 031 324 16 98 Fax: 031 324 03 62 e-mail: Internet: www.fedpol.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Polizei (fedpol), Stab/Rechtsdienst und Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern , Doris Hofstetter, Tel: 031 325 36 31, Fax: 031 324 03 62, e-mail: , Internet: www.fedpol.admin.ch
Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen

Anhörung
Behörde: Amt   
Form: Schriftliches Verfahren
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen. Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft. Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte:
  • die Anforderungen an Taxameter;
  • die Verfahren für das Inverkehrbringen;
  • die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

Frist: 10.06.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste

Auskünfte bei: Thomas Krebs Tel: 058 387 02 69 Fax: (absent du 27 avril au 12 mai) e-mail: Internet: www.metas.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Bundesgesetz über den zivilen Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz; NDG)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Der Gesetzesentwurf soll dem heutigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage verschaffen. Die bisherige Zweiteilung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht u.a. für den NDB neue, (genehmigungspflichtige) Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können.
Frist: 30.06.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht Anhang | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragebogen

Auskünfte bei: Daniel Löhrer Tel: 031 324 35 37 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Nachrichtendienst des Bundes, Papiermühlestrasse 20, 3000 Bern
Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Das genannte Gesetz (SR 520.3) ist über vierzig Jahre alt und soll mittels Totalrevision insbesondere an die Bundesverfassung (SR 101), das Subventionsgesetz (SR 616.1) und das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) angepasst werden. Weiter sind z. B. die Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in der Schweizer Gesetzgebung umzusetzen.
Frist: 24.06.2013
  SR 520.3
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Aebersold Tania Tel: 031 322 50 90 Fax: 031 324 87 89 e-mail: Internet: www.bevoelkerungsschutz.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Recht, Monbijoustrasse 51 A, 3003 Bern, Aebersold Tania, Tel: 031 322 50 90, Fax: 031 324 87 89, e-mail: , Internet: www.bevoelkerungsschutz.ch
Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)

Anhörung
Behörde: Departement   
Form: Schriftliches Verfahren
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Frist: 31.05.2013
  SR 121
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste | Begleitblatt

Auskünfte bei: Philipp Kronig Tel: 031 322 43 33 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Nachrichtendienst des Bundes, Papiermühlestrasse 20, 3000 Bern, Philipp Bürgi, Tel: 031 323 30 48, e-mail:

Eidgenössisches Finanzdepartement

Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Der Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der teilrevidierten GAFI-Empfehlungen von Februar 2012 in Schweizer Recht enthält insbesondere Vorschläge zu folgenden Themen: Qualifikation der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei; Transparenz bei juristischen Personen insbesondere in Bezug auf Inhaberaktien sowie Sorgfaltspflichten und politisch exponierte Personen.
Frist: 15.06.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Patricia Steck Tel: 031 324 75 52 Fax: 031 323 04 22 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Riccardo Sansonetti, Tel: 031 322 62 07, Fax: 031 323 04 22, e-mail:
Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Im Rahmen der Umsetzung der Finanzplatzstrategie des Bundesrates soll das Geldwäschereigesetz mit Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder erweitert werden.
Frist: 15.06.2013
  SR 955.0
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Bruno Dorner Tel: 031 322 61 90 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern , e-mail: , Internet: www.efd.admin.ch

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Im Zusammenhang mit der in den nächsten rund 10 Jahren zwingend notwendigen Sanierung des Gotthard-Strassentunnels soll das bestehende Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet mit einem neuen Artikel 3a (Gotthard-Strassentunnel) ergänzt sowie an die geltende Bundesverfassung angepasst werden.
Frist: 21.04.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren | Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: René Sutter Tel: 031 325 78 92 Fax: 031 323 23 03 e-mail: Internet: www.astra.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Strassen ASTRA, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel: 031 322 94 11, Fax: 031 323 23 03, e-mail: , Internet: www.astra.admin.ch
Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Departement 2: Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung   
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Frist: 15.05.2013
  SR 814.91 |   SR 916.151
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage 1 | Vorlage 2 | Vorlage 3 | Bericht 1 | Bericht 2 | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Wust Saucy Anne-Gabrielle, Leiterin der Sektion Biotechnologie Tel: +41 31 323 83 44 Fax: +41 31 324 79 78 e-mail: Internet: www.bafu.admin.ch/org/organisation/00366/00377/
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Boden und Biotechnologie, 3003 Bern, Andrea Guerrero, Tel: +41 313 22 80 92, Fax: +41 31 324 79 78, e-mail: , Internet: www.umwelt-schweiz.ch
Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Am 13. Juni 2008 wurde das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) verabschiedet und im März 2009 die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Die Kernenergiehaftpflichtverordnung ist an das neue KHG anzupassen. In der Verordnung muss unter anderem festgelegt werden, welche Risiken die Privatassekuranz von der Versicherungsdeckung ausschliessen darf (diese Risiken werden vom Bund versichert). Zudem muss eine Methode für die Berechnung der Prämien des Bundes bestimmt werden. Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Verordnung dazu vorliegt. Mit einem Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.
Frist: 28.06.2013
  SR 732.441
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Christian Plaschy Tel: 031 322 56 15 Fax: 031 323 25 00 e-mail: Internet: www.bfe.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergie- und Rohrleitungsrecht, 3003 Bern, Anna Baumgartner, Tel: 031 325 07 35, Fax: 031 323 25 00, e-mail: , Internet: www.bfe.admin.ch
Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Anhörung
Behörde: Amt   
Form: Schriftliches Verfahren
Im Rahmen der Neuausrichtung der Energiepolitik wird angestrebt, die bestehenden Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen Anlagen und Leitungen zu optimieren und zu beschleunigen. Die titelerwähnte Vorlage enthält verschiedene Massnahmen, die den Ablauf der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für die Gesuchsteller sowie für die beteiligten Behörden vereinfachen und somit für eine rasche Realisierung elektrischer Anlagen förderlich sind. Ebenso wird die Teilrevision zum Anlass genommen, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendigen Anpassungen in anderen Erlassen vorzunehmen.
Frist: 11.04.2013
  SR 734.25
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Werner Gander Tel: +41 31 32 25627 Fax: +41 31 32 32500 e-mail: Internet: www.bfe.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen, Sekretariat Abteilung Recht und Sicherheit, Tel: +41 31 32 25825, Fax: +41 31 32 32500, e-mail: , Internet: www.bfe.admin.ch
Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung

Anhörung
Behörde: Amt   
Form: Schriftliches Verfahren
Der Bund übernimmt rund 380 km kantonale Strassen ins Nationalstrassennetz. Dies bedingt eine Anpassung verschiedener Verordnungen.
Frist: 05.07.2013
  SR 725.111 |   SR 725.116.21
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage 1 | Vorlage 2 | Vorlage 4 | Vorlage 5 | Vorlage 3 | Bericht | Bericht A1 | Bericht A2 | Begleitschreiben 2 | Begleitschreiben 1 | Adressatenliste

Auskünfte bei: Claudio Sbicego Tel: 031 323 42 72 Fax: 031 323 23 03 e-mail: Internet: www.astra.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Strassen, STRADOK, 3003 Bern, Daniel Wüthrich, Tel: 031 322 94 31, Fax: 031 323 23 03, e-mail: , Internet: www.astra.admin.ch

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)

Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat   
Form: Schriftliches Verfahren
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Frist: 31.05.2013
SR (geplant):  SR 531
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste

Auskünfte bei: Wyttenbach Thomas Tel: 031 322 20 73 Fax: 031 323 50 30 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL, Stab, Belpstrasse 53, 3003 Bern, Fax: 031 323 50 30, e-mail: , Internet: www.bwl.admin.ch
Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 – Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Anhörung
Behörde: Amt   
Form: Schriftliches Verfahren
Anhörung zur Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in reglementierten Berufen.
Am 14. Dezember 2012 hat die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Freizügigkeit genehmigt. Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) verabschiedet (BBl 2012 9731).
Eine Expertengruppe hat unter der Leitung des BBT (seit 1.1.2013 SBFI) seit Mitte 2012 einen Verordnungsentwurf und die ergänzenden Erläuterungen zu diesem Gesetz ausgearbeitet. Sie setzte sich aus Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) zusammen.
Frist: 05.04.2013
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste

Unterlagen können bezogen werden bei: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Ressort Berufsqualifikationen EU/EFTA, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Frédéric Berthoud, e-mail: , Internet: www.sbfi.admin.ch
Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV)

Anhörung
Behörde: Amt   
Form: Schriftliches Verfahren
Gegenstand der Teilrevision bilden die Fristen für die Umsetzungsarbeiten in Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) der Berufsmaturitätsverordnung.
Auf Begehren des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat sich das Steuerungsorgan für den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), am 18. Oktober 2012 bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität ein Jahr mehr Zeit einzuräumen.
Frist: 07.05.2013
SR (geplant):  SR 412.103.1
Eröffnung
  Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste

Auskünfte bei: Esther Ritter, SBFI. Berufliche Grundbildung Tel: +41 31 322 26 21 Fax: +41 31 324 96 14 e-mail: Internet: www.sbfi.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar

Stand: 03.04.2013