Laufende Vernehmlassungen und Anhörungen
BundeskanzleiEidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Eidgenössisches Departement des Innern
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Eidgenössisches Finanzdepartement
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Parlamentarische Kommissionen
Bundeskanzlei
- Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR)
-
Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Frist: 30.06.2013
SR 161.1
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragebogen
Auskünfte bei: Hans-Urs Wili Tel: 031 322 37 49 Fax: 031 322 58 43 e-mail: Internet: www.bk.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern, Hans-Urs Wili, Tel: 031 322 37 49, Fax: 031 322 58 43, Internet: www.bk.admin.ch
- Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique
-
Anhörung
Behörde: Departement
Form: Schriftliches Verfahren
Die Bestimmungen zu Vote électronique (VE) in der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sollen auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu VE, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, überarbeitetet werden. Die Bestimmungen sollen verwesentlicht und Detailbestimmungen in ein technisches Reglement VE(Verordnung der Bundeskanzlei) überführt werden. Ferner soll das Genehmigungsverfahren angepasst und das zu den Versuchen zugelassene Elektorat (Limiten) erhöht werden, sofern die neu definierten Sicherheitsanforderungen umgesetzt werden (Verifizierbarkeit, Audits).
Frist: 19.07.2013
SR 161.11
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragebogen | Synopse
Auskünfte bei: Beat Kuoni Tel: +41 31 322 06 10 Fax: +41 31 322 58 43 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte / Projekt Vote électronique, Bundeshaus West, 3003 Bern, Beat Kuoni, Tel: +41 31 322 06 10, Fax: +41 31 322 58 43, e-mail:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
- Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG)
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Das Gesetzesvorhaben soll Rechtssicherheit im Bereich der Blockierung und Rückführung von Potentatengeldern schaffen und es dem Bundesrat insbesondere ermöglichen, Vermögenswerte politisch exponierter Personen und ihres Umfelds unter bestimmten Voraussetzungen vorsorglich zu sperren. Verordnungen, die solche Sperrungen anordnen, sollen damit künftig nicht mehr direkt auf die Bundesverfassung (Art. 184 Abs. 3) abgestützt sein.
Frist: 12.09.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Vavricka Viktor Tel: +41 31 322 30 76 Fax: +41 31 322 37 79 e-mail: Internet: www.eda.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Direktion für Völkerrecht EDA, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vavricka Viktor, Tel: +41 31 322 30 76, Fax: +41 31 322 37 79, e-mail: , Internet: www.eda.admin.ch
Eidgenössisches Departement des Innern
- Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG)
-
Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt die Einrichtung einer öffentlichen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch den Bund. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine solche radikale Veränderung nicht auf. Er ist, im Gegenteil, der Ansicht, dass ein System mit einer Vielzahl von Versicherern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse aufweist. Der Bundesrat empfiehlt, die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» abzulehnen und ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Gegenvorschlag, welcher der Bundesrat der Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» gegenüberstellt, beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente. Einerseits soll mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, kombiniert mit einer Verfeinerung des Risikoausgleichs, der Anreiz der Krankenversicherer zur Risikoselektion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindert werden. Andererseits sollen Grund- und Zusatzversicherungen getrennt und künftig durch verschiedene Gesellschaften (juristische Einheiten) durchgeführt werden. Zudem müssen Informationsbarrieren eingerichtet werden, welche den Informationsaustausch zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe verhindern. Diese Massnahme führt zu mehr Transparenz und dient ausserdem dazu, der Risikoselektion entgegenzuwirken.
Frist: 03.06.2013
SR 832.10
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Helga Portmann Tel: 031 324 07 37 Fax: 031 323 00 60 e-mail: Internet: www.bag.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Gesundheit, BAG, Abteilung Versicherungsaufsicht, Hessstrasse 27E, 3003 Bern, Corinne Erne, Tel: 031 323 70 66, Fax: 031 323 00 60, e-mail: , Internet: www.bag.admin.ch
- Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)
-
Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: Einerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Frist: 14.06.2013
SR (geplant): SR 431.012.1
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage 2 | Vorlage 1 | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste | Synopse
Auskünfte bei: Anne Balzli Prysi, Chefin des Rechtsdienstes Tel: 032 713 62 88 Fax: 032 713 60 93 e-mail: Internet: www.statistique.admin.ch/
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Statistik BFS, Direktionsstab, 2010 Neuchâtel, Ernst Matti, Chef der Abteilung Wirtschaft, Tel: 032 713 66 45, Fax: 032 713 60 93, e-mail: , Internet: www.statistique.admin.ch/
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
- Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.
Frist: 31.05.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage 2 | Vorlage 1 | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Colette Rossat-Favre / Martin Wyss Tel: 031 322 41 66 / 031 322 75 75 Fax: 031 322 78 37 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Fachbereich II für Rechtssetzung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Ruth Habegger, Tel: 031 322 49 62, Fax: 031 322 78 37, e-mail: , Internet: www.bj.admin.ch
- Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte)
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Departement 2: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Zur besseren Vereinbarkeit von Verfassungsvorlagen mit dem Völkerrecht sind zwei neue Massnahmen vorgesehen: Erstens eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zwecks Einführung einer materiellen Vorprüfung von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung. Zweitens eine Änderung der Bundesverfassung (BV) zwecks Ausdehnung der Ungültigkeitsgründe von Volksinitiativen auf grundrechtliche Kerngehalte der Bundesverfassung.
Frist: 28.06.2013
SR (geplant): SR 101 | SR 161.1
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage A | Vorlage B | Vorlage C | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 3 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Synopse
Auskünfte bei: Reto Feller (d)/ Anne Benoit (f) Tel: 031 322 41 69 / 031 322 53 62 Fax: 031 322 78 37 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich I für Rechtsetzung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Reto Feller (d)/ Anne Benoit (f), Tel: 031 322 41 69 / 031 322 53 62, Fax: 031 322 78 37, e-mail: , Internet: www.bj.admin.ch
- Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG)
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) hat sich für die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bewährt. Mit der beantragten Neuregelung soll der Wirkungskreis dieses Gesetzes erheblich erweitert werden. Ziel der Revision ist es, dass das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze zur Anwendung gelangt, welche ähnlich geringfügige Übertretungen wie das SVG enthalten.
Frist: 28.06.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Sonja Koch Tel: 031 323 92 42 Fax: 031 312 14 07 e-mail: Internet: www.bj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar
- Änderung des Korruptionsstrafrechts
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Die 2000 und 2006 eingeführten Bestechungsstrafnormen haben sich im Grossen und Ganzen bewährt. Es müssen jedoch einzelne Verbesserungen angebracht werden. Dies insbesondere im Bereich der Bestechung Privater, die neu von Amtes wegen verfolgt werden soll und im Strafgesetzbuch bestraft wird. Damit wird die Reichweite des Straftatbestands geklärt und verdeutlicht, dass ebenso wie die Bestechung von Amtsträgern auch Korruption im privaten Sektor nicht hinnehmbar ist.
Frist: 05.09.2013
SR 241 | SR 311.0 | SR 321.0
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Olivier Gonin Tel: 031 / 323 08 50 e-mail: Internet: www.ofj.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Fachbereich Internationales Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern, Daniela Zingaro, Tel: 031 / 322 41 19, Fax: 031 / 312 14 07, e-mail: , Internet: www.ofj.admin.ch
- Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
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Anhörung
Behörde: Departement
Form: Schriftliches Verfahren
Heute erhalten Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA in der Regel einen biometrischen Ausländerausweis. Von diesem Grundsatz abweichend, erhalten sie dann keinen biometrischen Ausländerausweis, wenn sie Familienangehörige einer Person sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (EU-Bürger). Mit der vorliegenden Verordnungsrevision (SR 142.201) soll diese Ausnahme aufgehoben werden.
Frist: 01.07.2013
SR 142.201
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Favre Sandrine Tel: 031 32 58 507 Fax: 031 32 592 38 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Bucher Dora, Tel: 031 325 48 12, Fax: 031 32 592 38, e-mail: , Internet: www.bfm.admin.ch
- Entwurf einer neuen Verordnung des EJPD über Taxameter samt Erläuterungen
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Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen. Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft. Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte:- die Anforderungen an Taxameter;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Frist: 10.06.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Thomas Krebs Tel: 058 387 02 69 Fax: (absent du 27 avril au 12 mai) e-mail: Internet: www.metas.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
- Bundesgesetz über den zivilen Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz; NDG)
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Der Gesetzesentwurf soll dem heutigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage verschaffen. Die bisherige Zweiteilung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht u.a. für den NDB neue, (genehmigungspflichtige) Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können.
Frist: 30.06.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht Anhang | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragebogen
Auskünfte bei: Daniel Löhrer Tel: 031 324 35 37 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Nachrichtendienst des Bundes, Papiermühlestrasse 20, 3000 Bern
- Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Das genannte Gesetz (SR 520.3) ist über vierzig Jahre alt und soll mittels Totalrevision insbesondere an die Bundesverfassung (SR 101), das Subventionsgesetz (SR 616.1) und das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) angepasst werden. Weiter sind z. B. die Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in der Schweizer Gesetzgebung umzusetzen.
Frist: 24.06.2013
SR 520.3
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Aebersold Tania Tel: 031 322 50 90 Fax: 031 324 87 89 e-mail: Internet: www.bevoelkerungsschutz.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Recht, Monbijoustrasse 51 A, 3003 Bern, Aebersold Tania, Tel: 031 322 50 90, Fax: 031 324 87 89, e-mail: , Internet: www.bevoelkerungsschutz.ch
- Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)
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Anhörung
Behörde: Departement
Form: Schriftliches Verfahren
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Frist: 31.05.2013
SR 121
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste | Begleitblatt
Auskünfte bei: Philipp Kronig Tel: 031 322 43 33 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Nachrichtendienst des Bundes, Papiermühlestrasse 20, 3000 Bern, Philipp Bürgi, Tel: 031 323 30 48, e-mail:
Eidgenössisches Finanzdepartement
- Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Der Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der teilrevidierten GAFI-Empfehlungen von Februar 2012 in Schweizer Recht enthält insbesondere Vorschläge zu folgenden Themen: Qualifikation der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei; Transparenz bei juristischen Personen insbesondere in Bezug auf Inhaberaktien sowie Sorgfaltspflichten und politisch exponierte Personen.
Frist: 15.06.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Patricia Steck Tel: 031 324 75 52 Fax: 031 323 04 22 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Riccardo Sansonetti, Tel: 031 322 62 07, Fax: 031 323 04 22, e-mail:
- Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Im Rahmen der Umsetzung der Finanzplatzstrategie des Bundesrates soll das Geldwäschereigesetz mit Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder erweitert werden.
Frist: 15.06.2013
SR 955.0
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Bruno Dorner Tel: 031 322 61 90 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern , e-mail: , Internet: www.efd.admin.ch
- Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinn 20 000 Franken nicht überschreiten, sollen für die direkte Bundessteuer nicht besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können.
Frist: 10.07.2013
SR 642.11 | SR 642.14
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragekatalog
Auskünfte bei: Lukas Schneider Tel: 031 322 72 51 Fax: 031 322 73 49 e-mail: Internet: www.estv.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Melanie Zülli, Tel: 031 322 73 10, Fax: 031 322 73 49, e-mail: , Internet: www.estv.admin.ch
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
- Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Am 13. Juni 2008 wurde das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) verabschiedet und im März 2009 die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Die Kernenergiehaftpflichtverordnung ist an das neue KHG anzupassen. In der Verordnung muss unter anderem festgelegt werden, welche Risiken die Privatassekuranz von der Versicherungsdeckung ausschliessen darf (diese Risiken werden vom Bund versichert). Zudem muss eine Methode für die Berechnung der Prämien des Bundes bestimmt werden. Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Verordnung dazu vorliegt. Mit einem Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.
Frist: 28.06.2013
SR 732.441
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Christian Plaschy Tel: 031 322 56 15 Fax: 031 323 25 00 e-mail: Internet: www.bfe.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergie- und Rohrleitungsrecht, 3003 Bern, Anna Baumgartner, Tel: 031 325 07 35, Fax: 031 323 25 00, e-mail: , Internet: www.bfe.admin.ch
- Bundesbeschluss über das zweite Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der Mittel
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Für die Engpassbeseitigung auf dem bestehenden Nationalstrassennetz werden durch das Infrastrukturfondsgesetz (IFG, SR 725.13) 5,5 Milliarden CHF bereitgestellt. Mit der ersten Programmbotschaft hat der Bundesrat 2009 aufgezeigt, mit welcher Priorität er die Engpässe auf den stark belasteten Nationalstrassenabschnitten beseitigen will. Gleichzeitig hat er die Freigabe der finanziellen Mittel für die Realisierung erster Projekte gemäss Programm beantragt. Laut Infrastrukturfondsgesetz informiert der Bundesrat alle vier Jahre über den Stand der Umsetzung der Projekte. Zudem überprüft und aktualisiert er die Priorisierung der vorangehenden Programmbotschaft und beantragt die Freigabe weiterer finanzieller Mittel für die Realisierung der nächsten, gemäss aktualisiertem Programm vorgesehenen Projekte.
Frist: 07.08.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste | Fragebogen
Auskünfte bei: Kilcher Daniel Tel: 031 322 83 02 Fax: 031 323 23 03 e-mail: Internet: www.astra.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Strassen ASTRA, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Musil Daniela, Tel: 031 323 21 73, Fax: 031 323 23 03, e-mail: , Internet: www.astra.admin.ch
- Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Mit der Motion 10.3881 «Zukunft des Schienenverkehrs in der Fläche» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche zu erarbeiten. Diese Vernehmlassungsvorlage enthält die Ziele für den Schienengüterverkehr in der Fläche, umfasst ein ausgewogenes Instrumentarium an Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele und zeigt die künftige Entwicklung und Finanzierung der Güterverkehrsinfrastruktur auf.
Frist: 15.08.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 (ital.) | Adressatenliste | Fragekatalog
Auskünfte bei: Schletti Reto Tel: 031 322 57 70 Fax: 031 324 11 86 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar
- Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Der Wald muss besser vor gefährlichen Schadorganismen geschützt und an die veränderten Klimabedingungen angepasst werden. Das Bundesgesetz über den Wald muss daher punktuell ergänzt werden.
Frist: 14.08.2013
SR 921.0
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Daniel Landolt Tel: 031 324 78 56 Fax: +41 31 324 78 66 e-mail: Internet: www.bafu.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Röösli Bruno, Tel: 031 323 84 07, Fax: +41 31 324 78 66, e-mail: , Internet: www.bafu.admin.ch
- Änderung der Jagdverordnung
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Anhörung
Behörde: Departement
Form: Schriftliches Verfahren
Das UVEK gibt die vorliegende Änderung der Jagdverordnung in die Anhörung. Gleichzeitig eröffnet das WBF die Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 2014–2017. Die Revisionen sind inhaltlich eng verknüpft. Im Zentrum der Anpassung der Jagdverordnung steht die Finanzierung und rechtliche Absicherung des Herdenschutzes. Damit soll hauptsächlich die produzierende Landwirtschaft bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz lassen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt.
Frist: 28.06.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Baumann Martin Tel: 031 324 78 33 Fax: 031 324 75 79 e-mail: Internet: www.bafu.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel: 031 322 93 89, e-mail: , Internet: www.bafu.admin.ch
- Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
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Anhörung
Behörde: Departement
Form: Schriftliches Verfahren
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Nun wird die VeVA revidiert, damit künftig Entsorgungsunternehmen Abfälle auch am Standort des Betriebes, der sie abgibt, übernehmen können. Zudem sollen Exporteure von Abfällen verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung der Entsorgungskosten zu hinterlegen.
Frist: 15.07.2013
SR 814.610
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: André Hauser Tel: 031 323 13 35 Fax: 031 323 03 69 e-mail: Internet: www.bafu.admin.ch/
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Umwelt, Sektion Industrieabfälle, 3003 Bern, André Hauser, Tel: 031 323 13 35, Fax: 031 323 03 69, e-mail: , Internet: www.bafu.admin.ch/
- Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung
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Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Der Bund übernimmt rund 380 km kantonale Strassen ins Nationalstrassennetz. Dies bedingt eine Anpassung verschiedener Verordnungen.
Frist: 05.07.2013
SR 725.111 | SR 725.116.21
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage 1 | Vorlage 2 | Vorlage 4 | Vorlage 5 | Vorlage 3 | Bericht | Bericht A1 | Bericht A2 | Begleitschreiben 2 | Begleitschreiben 1 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Claudio Sbicego Tel: 031 323 42 72 Fax: 031 323 23 03 e-mail: Internet: www.astra.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Strassen, STRADOK, 3003 Bern, Daniel Wüthrich, Tel: 031 322 94 31, Fax: 031 323 23 03, e-mail: , Internet: www.astra.admin.ch
- Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV)
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Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Revision der SBV sollen besondere Brenn- oder Treibstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 55°C als Energieträger für den Antrieb von Fahrgastschiffen zugelassen werden. Diese Brenn- oder Treibstoffe gelten als so genannte «besondere Energieträger» (BE).
Zu deren Verwendung an Bord von Schiffen ist ausserdem die Revision der bereits bestehenden AB-SBV erforderlich.
Weiter müssen Vorgaben an die Unternehmen, welche Schiffe mit BE betreiben, sowie an den Bau und die Ausrüstung der Schiffe selbst festgelegt werden. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Teils in den bereits bestehenden AB-SBV mit dem Titel «Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden (AB-SBV-BE)».
Die Revision der SBV und der AB-SBV wird ausserdem dazu genutzt, verschiedene weitere Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere müssen Schifffahrtsunternehmen künftig ein Notfallkonzept zur Bewältigung von Notfallereignissen an Bord erarbeiten.
Frist: 12.07.2013
SR 747.201.7 | SR 747.201.71
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage 2 | Vorlage 1 | Vorlage 3 | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste 1 | Adressatenliste 2
Auskünfte bei: Michael Sanders Tel: 031 323 34 48 Fax: 031 324 12 48 e-mail: Internet: www.bav.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: nur elektronisch verfügbar, Michael Sanders, Tel: 031 323 34 48, Fax: 031 324 12 48, e-mail: , Internet: www.bav.admin.ch
- Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen
-
Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Am 1. Januar 2014 soll das zweite Umsetzungspaket des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» in Kraft treten. Dazu müssen die darin enthaltenen Massnahmen in verschiedenen Verordnungsbestimmungen konkretisiert werden. Die geänderten Verordnungsbestimmungen betreffen zur Hauptsache die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen, die Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen (Bewilligungs- und Weiterbildungspflicht), das Verbot für bestimmte Personengruppen, unter Alkoholeinfluss zu fahren und das obligatorische Fahren mit Licht am Tag.
Frist: 12.07.2013
SR 741.013 | SR 741.031 | SR 741.11 | SR 741.31 | SR 741.41 | SR 741.51 | SR 741.522 | SR 741.621
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Vorlage | Vorlage | Vorlage | Vorlage | Vorlage | Vorlage | Vorlage | Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste | Fragebogen
Auskünfte bei: Patrizia Portmann Tel: 031 323 84 81 e-mail: Internet: www.astra.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Strassen, STRADOK, 3003 Bern, Daniel Wüthrich, Tel: 031 322 94 31, Fax: 031 323 23 03, e-mail: , Internet: www.astra.admin.ch
- Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
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Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Im Änderungsentwurf werden namentlich Anpassungen an der Berechnung der Preise für die Nutzung eines Telekomnetzes vorgeschlagen. Die Änderungen zielen darauf ab, die Erkenntnisse des Bundesrates in seinen beiden Evaluationsberichten zum Fernmeldemarkt praktisch umzusetzen und der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Frist: 21.06.2013
SR 784.101.1
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Dieter von Reding Tel: 032 327 53 59 Fax: 032 327 55 28 e-mail: Internet: www.bakom.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftsstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Pranadee Mischler, Tel: 032 327 57 27, Fax: 032 327 55 28, e-mail: , Internet: www.bakom.admin.ch
- Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
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Anhörung
Behörde: Amt
Form: Schriftliches Verfahren
Die Teilrevision umfasst im Wesentlichen die Änderung von Bestimmungen betreffend Ingenieurbauten, Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und elektrische Anlagen von Eisenbahnen.
Frist: 21.06.2013
SR 151.342 | SR 742.141.11
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage 2 | Vorlage 1 | Bericht 2 | Bericht 1 | Bericht 3 | Bericht 4 | Begleitschreiben | Adressatenliste | Formular
Auskünfte bei: Roland Bacher Tel: 031 324 12 12 Fax: 031 322 55 95 e-mail: Internet: www.bav.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Verkehr, Sektion Zulassungen und Regelwerke, 3003 Bern, Roland Bacher, Tel: 031 324 12 12, Fax: 031 322 55 95, e-mail: , Internet: www.bav.admin.ch
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
- Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesrat
Form: Schriftliches Verfahren
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Frist: 31.05.2013
SR (geplant): SR 531
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben | Adressatenliste
Auskünfte bei: Wyttenbach Thomas Tel: 031 322 20 73 Fax: 031 323 50 30 e-mail:
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL, Stab, Belpstrasse 53, 3003 Bern, Fax: 031 323 50 30, e-mail: , Internet: www.bwl.admin.ch
- Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
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Anhörung
Behörde: Departement
Form: Schriftliches Verfahren
Das Verordnungspaket enthält die Ausführungsbestimmungen zur Gesetzesrevision des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017, die ab 2014 in Kraft treten werden. Kernstück des Pakets ist die neue Direktzahlungsverordnung.
Frist: 28.06.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Meier Thomas Tel: 031 322 25 99 Fax: 031 322 26 34 e-mail: Internet: www.blw.admin.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Landwirtschaft, Verordnungspaket AP 14-17, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Monique Bühlmann, Tel: 031 322 59 38, Fax: 031 322 26 34, e-mail: , Internet: www.blw.admin.ch
Parlamentarische Kommissionen
- 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz
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Vernehmlassung
Behörde: Bundesversammlung
Form: Schriftliches Verfahren
Im beiliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die ausschliesslich Auslandschweizerinnen und –schweizer betreffen, in einem Erlass übersichtlich und in sich kohärent zusammengefasst werden. So wurden z.B. das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1) in die Vorlage integriert.
Im ASG sollen jedoch nicht nur die Beziehungen der Schweiz zu den angemeldeten Auslandschweizerinnen und –schweizern geregelt werden, sondern generell die Beziehungen zu Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. Der konsularische Schutz und die konsularischen Dienstleistungen für alle Schweizerinnen und Schweizer waren bisher nur in einem Reglement geregelt. Sie sollen auch in das neue ASG aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass auch die Bestimmungen des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die «Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland» in das ASG integriert wird. Zu diesem Entwurf ist bereits letzten Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt worden, so dass die entsprechenden Bestimmungen hier nicht noch einmal unterbreitet werden.
Frist: 30.08.2013
Eröffnung
Unterlagen: Vorlage | Bericht | Begleitschreiben 1 | Begleitschreiben 2 | Adressatenliste
Auskünfte bei: Ruth Lüthi Blume Tel: 031 322 98 04 Fax: 031 322 98 67 e-mail: Internet: www.parlament.ch
Unterlagen können bezogen werden bei: Sekretariat SPK, Parlamentsdienste, 3003 Bern, Sekretariat der Staatspolitischen Kommissionen SPK, Tel: 031 322 99 44, Fax: 031 322 98 67, e-mail: , Internet: www.parlament.ch