Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen
Unerlässliche Hinweise für den Erstbenutzer
1. Ziel und Aufbau
Ziel des Registers ist es, einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zum Recht der Europäischen Union (EU) zu ermöglichen, die für die Schweiz auf Grund der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (vormals auch: EG, EWG, Euratom) relevant sind. Zu diesem Zweck wurde das vorliegende Register erstellt, das diejenigen Erlasse des EU-Rechts auflistet, auf die die Bilateralen Abkommen verweisen. In seiner elektronischen Version können die Erlasse des EU-Rechts auf EUR-Lex eingesehen werden. Da das EFTA-Abkommen vom 21. Juni 2001 teilweise auf dieselben Erlasse verweist, bietet das Register in beschränktem Umfang auch für dieses Abkommen eine Unterstützung.
Der Aufbau des Registers folgt der Gliederung der Abkommen in Anhänge, Anlagen etc. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis erleichtert das Auffinden der Erlasse des EU-Rechts. Innerhalb der einzelnen Registerpunkte werden die Erlasse des EU-Rechts in der Reihenfolge aufgelistet, in der sie sich in den Abkommen finden.
2. Inhalt
Das Register beinhaltet Erlasse des Rechts der Europäischen Union, die für die Schweiz auf Grund der Bilateralen Abkommen relevant sind. Aufgelistet werden hierbei jeweils die Grunderlasse (Erlass, der sich als erster mit einer Thematik auseinandersetzt) und im Anschluss daran sämtliche Änderungen, soweit sie für die Schweiz massgebend sind (ausführlicher hierzu Berücksichtigung von Grund- und Änderungserlassen/Fehlen bereinigter Rechtstexte). Hierzu besteht eine Ausnahme im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. In Anhang 1 dieses Abkommens, in den Abschnitten über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union, die auf Art. 1 Abs. 1 Bezug nehmen, werden jeweils nur die Grunderlasse aufgelistet. Die Änderungserlasse müssen vom Benutzer mit Hilfe von EUR-Lex selbst konsultiert werden, da in diesem Fall ausnahmsweise sämtliche Änderungserlasse, die auf EUR-Lex unter dem Bottom
angefügt werden, eine Auswirkung auf die schweizerischen Wirtschaftsteilnehmer haben, die ihre Produkte im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens in die EU exportieren möchten (vgl. hierzu Enumeration des für die Schweiz relevanten Erlasse des EU-Rechts).
Nicht im Register aufgeführt sind:
- Erlasse anderer internationaler Organisationen als der Europäischen Union (z.B. WTO), auf die die Bilateralen Abkommen teilweise verweisen.
- Das mit den Abkommen im Zusammenhang stehende Schweizer Recht. Bei der Anwendung der Bilateralen Abkommen darf nicht vergessen werden, neben den relevanten Erlassen des EU-Rechts auch die einschlägige schweizerische Gesetzgebung (Bundesrecht sowie kantonales Recht) zu berücksichtigen (ausführlicher hierzu Anwendung der Erlasse des EU-Rechts in der Schweiz).
3. Fehlende Rechtskraft
Dem vorliegenden Register kommt keinerlei Rechtskraft zu. Es dient lediglich als Informationsmittel. Unbedingt zu berücksichtigen sind daher die rechtlichen Hinweise.
4. Nachführung und Standdatum
Die Bilateralen Abkommen sehen grundsätzlich einen Gemischten Ausschuss pro Abkommen vor. Diesen Gemischten Ausschüssen steht regelmässig die Kompetenz zu, die Anhänge und Anlagen der Abkommen an geänderte Verhältnisse anzupassen. In diesen Anhängen und Anlagen wiederum findet sich der grösste Teil der Erlasse des EU-Rechts, die für die Schweiz relevant sind. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse entfalten somit weitreichende Auswirkungen auf das vorliegende Register, das daher periodisch nachgeführt wird. Das Standdatum gibt Auskunft darüber, bis zu welchem Zeitpunkt Änderungen, die auf Grund von Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse erfolgten, berücksichtigt wurden. Da zu jedem Abkommen ein eigener Ausschuss errichtet wurde, divergieren die Standdaten zu den einzelnen Abkommen. Bei der Nachführung kann es zu kleineren Verzögerungen kommen.