Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen
Das Recht der Europäischen Union und die Schweiz
1. Das Recht der Europäischen Union
- Die Rechtsquellen
In der Europäischen Union (EU) wird zwischen Primär- und Sekundärrecht unterschieden.
Das Primärrecht stellt die Grundlage der Europäischen Union dar. Es handelt sich hauptsächlich um Staatsverträge, die durch das Zusammenwirken der Mitgliedstaaten entstanden sind. Zum Primärrecht zählen insbesondere die Gründungsverträge, wie beispielsweise der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie die entsprechenden Beitritts- und Änderungsverträge.
Das Sekundärrecht baut auf dem Primärrecht auf. Es wird nach Massgabe der im Primärrecht enthaltenen Kompetenznormen durch die Organe der EU (insbesondere Kommission, Rat, Parlament) geschaffen. In den Art. 288ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vormals: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV], Art. 249ff.) sind vier Erlassformen vorgesehen: Verordnung, Richtlinie, Entscheidung und Beschluss (vgl. hierzu sogleich). Die in den sektoriellen Abkommen enthaltenen Verweisungen auf das EU-Recht beziehen sich vorwiegend auf das Sekundärrecht.
- Die wichtigsten Erlassformen
Verordnung: Die Verordnung ist mit einem schweizerischen Gesetz vergleichbar. Sie enthält Rechtssätze (generell-abstrakt) und ist somit auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und Personen anwendbar. Nach ihrem Inkrafttreten ist die Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU direkt/unmittelbar anwendbar, ohne dass die Staaten Massnahmen zu ihrer Umsetzung treffen müssen. Die Verordnung geht ausserdem dem nationalen Recht vor. Das heisst, nationales Recht, das einer Verordnung widerspricht, darf nicht mehr angewendet werden. Vor Gericht (insbesondere auch vor nationalen Gerichten) können sich die EU-Bürgerinnen und Bürger direkt auf eine Verordnung berufen.
Richtlinie: Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten der EU. Sie umschreibt ein verbindliches Ziel, das die Staaten zu erreichen haben. Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die dabei über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Sie bestimmen die Mittel, mit welchen sie das Ziel erreichen wollen. Häufig ändern, erlassen oder heben die Mitgliedstaaten hierzu nationales Recht auf. Vor Gericht können sich EU-Bürgerinnen und -Bürger grundsätzlich nicht direkt auf eine Richtlinie stützen, sondern müssen sich auf das nationale Recht berufen, das die Richtlinie umsetzt.
Entscheidung: Die Entscheidung richtet sich an eine Person oder einen Mitgliedstaat. Sie begründet nur gegenüber dem jeweiligen Adressaten Rechte und Pflichten. Richtet sich eine Entscheidung an einen Mitgliedstaat, verpflichtet sie nur diesen einen Staat, der für ihre Umsetzung verantwortlich ist.
Empfehlung/Stellungnahme: Empfehlungen und Stellungnahmen richten sich an Mitgliedstaaten oder Personen. Sie sind jedoch unverbindlich. Das heisst, sie legen den Mitgliedstaaten/Personen ein bestimmtes Verhalten nahe, dieses kann aber nicht erzwungen werden.
- Das Rechtsetzungsverfahren
Die EU kennt verschiedene Verfahren, um Sekundärrecht zu erlassen. Der AEUV bestimmt jeweils, welches Verfahren in welchen Fällen zur Anwendung gelangt. Beteiligt sind grundsätzlich die folgenden drei Organe der EU: Kommission, Rat und Parlament.
A. Gesetzgebungsakte
Grundsätzlich verläuft der Erlass von Gesetzgebungsakten der EU wie folgt:
- Vorschlag der Kommission
- Beteiligung des Parlaments in unterschiedlichem Umfang:
- keine Beteiligung
- Anhörung
- Zustimmung
- gleichberechtigte Mitentscheidung (ordentliches Gesetzgebungsverfahren)
- Anhörung der beratenden Organe
- Entscheidung des Rats
Die unterschiedliche Beteiligung des Parlaments bildet somit den wesentlichen Unterschied in den verschiedenen Rechtsetzungsverfahren.
Die Europäische Kommission hat in der Regel das alleinige Initiativrecht. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union können die Europäische Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Eine solche Aufforderung ist auch Unionsbürgern im Rahmen einer Bürgerinitiative möglich.
Nach dem AEUV sind folgende Gesetzgebungsverfahren möglich:
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV; früher Mitentscheidungs-, auch Kodezisionsverfahren; Code COD) ist das mittlerweile wichtigste Gesetzgebungsverfahren. Hier hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt aktiv mitgestalten oder auch verhindern. Das Verfahren besteht aus zwei Phasen (Lesungen) im Rat und im Parlament. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines Vermittlungsausschusses vorgesehen. Das Organ besteht aus gleicher Anzahl Vertreter des Rats und des Parlaments (Vermittlungsverfahren).
Besondere Gesetzgebungsverfahren
Die besonderen Gesetzgebungsverfahren sind jeweils in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegt. Nach Art. 289 AEUV entscheidet der Rat der Europäischen Union mit Beteiligung des Europäischen Parlaments oder ausnahmsweise das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates der Europäischen Union. Die wichtigsten Verfahren sind das Konsultationsverfahren und das Zustimmungsverfahren.
– Konsultationsverfahren (CNS)
Das Konsultations- oder Anhörungsverfahren (Code CNS) findet nur mehr in Fällen Anwendung, die nicht ausdrücklich dem Verfahren der Zustimmung oder dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen. Es war das ursprüngliche Rechtsetzungsverfahren der EG.
Bei diesem Verfahren ist die Konsultation des Parlaments zwingend, aber nicht bindend und der Rat kann einen Beschluss auch gegen die Ansicht des Parlaments fällen. Nach einem Vorschlag der Kommission und Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen entscheidet der Rat über die Annahme des Vorschlags, mit qualifizierter Mehrheit oder, wie es ursprünglich vorgesehen war, einstimmig. Er kann den Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss abändern.
– Zustimmungsverfahren (AVC)
Das Zustimmungsverfahren (Code AVC) wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte eingeführt und gibt dem Parlament die Möglichkeit, der Annahme bestimmter Rechtsakte des Rates zuzustimmen oder seine Zustimmung zu verweigern. Das Parlament kann den Vorschlag jedoch nicht abändern. Nach Zustimmung des Parlaments entscheidet der Rat über die Annahme des Vorschlags, und zwar mit qualifizierter Mehrheit oder, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, einstimmig. Er kann den Vorschlag der Kommission jedoch durch einstimmigen Beschluss auch abändern.
– Ehemaliges Verfahren: Verfahren der Zusammenarbeit (SYN)
Das Verfahren der Zusammenarbeit (Code SYN, zuletzt in Art. 252 EGV geregelt) gab dem Europäischen Parlament bei seiner Einführung durch die Einheitliche Europäische Akte das erste Mal die Möglichkeit, am Gesetzgebungsprozess mitzuwirken. Das Parlament kann darin den Gemeinsamen Standpunkt des Rates abändern; anders als beim Mitentscheidungsverfahren beschliesst aber letztendlich der Rat allein.
B. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
Delegierte Rechtsakte
Der Rat und das Parlament können in Gesetzgebungsakten die Kommission ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen.
Der Rat und/oder das Parlament behalten das Recht, die Delegation zu entziehen oder mittels eines entsprechenden Beschlusses gegen den Akt der Kommission Einwand zu erheben, so dass der Beschluss der Kommission nicht in Kraft tritt.
Durchführungsrechtsakte
Im Prinzip ist es Sache der Mitgliedstaaten, für die Durchführung der Gesetzgebungsakte zu sorgen, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Nach Art. 291 AEUV kann die Kommission oder in Sonderfällen der Rat ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Rechtsakte aufgrund der Verträge
Nach Massgabe der einzelnen Bestimmungen der Verträge erlassen die Organe der Europäischen Union Rechtsakte. Teilweise erlassen die Organe auch gemeinsam Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter. Dies gilt auch für änderungen der Verträge.
Weitere Informationen zur EU finden Sie auf der Homepage der EU, der Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA).
2. Das EU-Recht in der Schweiz
- Rechtsnatur der Bilateralen Abkommen
Die bilteraten Abkommen I von 1999 haben die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU vom reinen Warenhandel auf andere Wirtschaftsbereiche ausgedehnt. Mit den Bilateralen Abkommen II von 2004 hat sich die Natur der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU weiterentwickelt. Waren die Bilateralen I noch weitgehend klassische Marktöffnungsabkommen, umfassen die Bilateralen Abkommen II zusätzlich weitere politische Bereiche wie innere Sicherheit, Asylwesen, Umwelt und Kultur.
- Die Bilateralen Abkommen und die darin enthaltenen Verweisungen auf Erlasse des EU-Rechts
Es ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Bestimmungen, die in den sektoriellen Abkommen selbst enthalten sind, und den gemeinschaftsrechtlichen Erlassen, die in den sektoriellen Abkommen aufgelistet werden. Die Abkommen an sich stellen Staatsverträge zwischen der Schweiz und der EU dar (im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens sind die Mitgliedstaaten zusätzlich Vertragspartei). Es handelt sich um Völkerrecht im herkömmlichen Sinn, das nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auszulegen, anzuwenden und allenfalls abzuändern ist. Die Erlasse des EU-Rechts, die in den Abkommen aufgeführt sind, werden hingegen durch die Organe der EU geschaffen. Für die Schweiz sind sie erst durch ihre Aufnahme in die sektoriellen Abkommen von Bedeutung geworden. Das vorliegende Register setzt sich hauptsächlich mit den in den Abkommen aufgelisteten Erlassen des EU-Rechts auseinander und weniger mit den materiellen Bestimmungen der Abkommen selbst.
- Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebung der Vertragspartner
Die sektoriellen Abkommen beruhen grundsätzlich auf dem Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebung der Vertragspartner. Die beteiligten Parteien müssen nicht über identische Gesetze verfügen, sondern es genügt vielmehr, dass Wirkung und Tragweite ihrer Rechtsnormen einander entsprechen. In den sektoriellen Abkommen wurden daher diejenigen Erlasse der Parteien aufgelistet, die sie gegenseitig als gleichwertig anerkennen. Das Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen führt somit zu einer Angleichung, jedoch nicht zu einer absoluten Vereinheitlichung der Rechtsordnungen. Im Hinblick auf diese Angleichung wurden in der Schweiz vor und mit dem Inkrafttreten der sektoriellen Abkommen zahlreiche schweizerische Gesetze und Verordnungen geändert, erlassen und aufgehoben.
Das Luftverkehrsabkommen, das als partielles Integrationsabkommen zu einer teilweisen Harmonisierung der Rechtsordnungen führen soll, weicht vom Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen ab. Die im Abkommen zitierten Erlasse des EU-Rechts werden auf die Schweiz ausgedehnt. Das schweizerische Recht ist lediglich noch auf rein «intranationale» Sachverhalte anwendbar.
- Enumeration des für die Schweiz relevanten EU-Rechts
Erlasse des EU-Rechts sind für die Schweiz nur dann und insoweit relevant, als sie in den sektoriellen Abkommen aufgeführt werden. Eine möglichst genaue Bezeichnung der für die Schweiz massgebenden Erlasse des EU-Rechts ist somit unerlässlich. Es genügt grundsätzlich nicht, dass einzig der Grunderlass in das Abkommen aufgenommen wird, sondern es muss auch klar definiert werden, welche dazugehörigen Änderungen für die Schweiz relevant sind. Dieser Anforderung kommen die sektoriellen Abkommen entweder durch explizite Aufzählung sämtlicher für die Schweiz relevanter Änderungen zu einem Grunderlass nach oder durch den Zusatz «zuletzt geändert durch» unter genauer Bezeichnung des letzten Änderungserlasses.
Im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen findet sich in Anhang 1 in den Abschnitten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft bzw. der Union, die auf Art. 1 Abs. 1 des Abkommens Bezug nehmen, der Zusatz «und spätere Änderungen». Hierbei handelt es sich ausnahmsweise um dynamische Verweisungen auf das EU-Recht. Falls die schweizerischen Wirtschaftsteilnehmer, die ein Produkt in die Europäische Union exportieren möchten, die Konformität ihrer Produkte nicht nur mit den in den Abkommen zitierten Erlasse des EU-Rechts nachweisen, sondern auch mit den hierzu später ergangenen Änderungen, profitieren sie von einem vereinfachten Verfahren. Die Dynamik beschränkt sich auf einen vergleichsweise kleinen Bereich des Abkommens über die technischen Handelshemmnisse und liegt im Interesse der Schweiz.
- Änderung und Aufhebung von Erlassen des EU-Rechts durch die EU und deren Auswirkungen auf die Schweiz
Zum einen geht mit dem Prinzip der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetzgebung die Wahrung der Autonomie der Rechtsetzungsbefugnisse der Vertragsparteien einher. Zum anderen handelt es sich bei den sektoriellen Abkommen um statische Regelwerke. Dies führt einerseits dazu, dass es der EU selbstverständlich unbenommen bleibt, eigenständig ihre Erlasse, die in den Abkommen aufgeführt sind, zu ändern oder aufzuheben. Andererseits bedeutet dies für die Schweiz aber, dass sie nicht verpflichtet ist, sich solchen Änderungen automatisch anzupassen. Für die Schweiz sind Erlasse des EU-Rechts nur so weit und in dem Umfang relevant, als sie Aufnahme in die Abkommen gefunden haben. Spätere Änderungen oder Aufhebungen durch die EU sind für sie nur dann massgebend, falls dies durch einen Entscheid eines Gemischten Ausschusses beschlossen wird oder eine formelle Abkommensänderung durch Vertragsänderung erfolgt. Zur ausnahmsweise dynamischen Verweisung im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen siehe oben.
- Die Gemischten Ausschüsse und ihre Bedeutung für das in der Schweiz relevante EU-Recht
Die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (insbesondere die Bilateralen Abkommen «I und II») werden grundsätzlich durch einen Gemischten Ausschuss verwaltet. Für jedes Abkommen besteht ein Gemischter Ausschuss, der sich paritätisch aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über die im Abkommen und in der Geschäftsordnung vorgesehenen Geschäfte. Ausnahmen bilden die Abkommen zur Zinsbesteuerung sowie zu den Ruhegehältern, welche direkt durch die kompetenten Behörden der Vertragsparteien verwaltet werden. Es ist zu erwähnen, dass durch das Landwirtschaftsabkommen zwei Gemischte Ausschüsse eingesetzt werden: der Gemischte Ausschuss «Landwirtschaft» und der Gemischte Ausschuss «Veterinärwesen». Für das Forschungsabkommen ist der Gemischte Ausschuss des Rahmenabkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit von 1986 zuständig (SR 0.420.518)
Rolle und Funktion der Gemischten Ausschüsse
Jedes Abkommen legt für die Gemischten Ausschüsse den exakten Umfang der Kompetenzen fest. Aufgabe der Gemischten Ausschüsse ist es, das ordnungsgemässe Funktionieren der Abkommen zu überwachen. Die Gemischten Ausschüsse vereinfachen den Austausch von Informationen und Standpunkten zwischen den Vertragsparteien. Sie bemühen sich auch, die Meinungsverschiedenheiten zu klären, die zwischen den Vertragsparteien vorkommen könnten.
Das gute Funktionieren der Abkommen setzt voraus, dass die Vertragsparteien sich darüber austauschen, ob sich das Recht der Vertragsparteien weiterentwickelt hat und somit eine Anpassung der Abkommen vorgenommen werden muss. Die Entscheide der Gemischten Ausschüsse bestimmen insbesondere, inwieweit die Änderungen sowie In- und Ausserkraftsetzungen der Erlasse des EU-Rechts, welche für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU massgebend sind, die Abkommen betreffen.
Die Gemischten Ausschüsse verfügen regelmässig über die Möglichkeit, die Anhänge und Anlagen der Abkommen, deren Inhalt generell technischer Natur sind, zu ändern. Sie nehmen ihre Entschlüsse unter dem Vorbehalt an, dass die internen Verfahren der Vertragsparteien eingehalten werden. Wie die Botschaft über die Bilateralen Abkommen I (BBl 1999 6128, Ziff. 148.3, S. 6157) gezeigt hat, handelt es sich für die Schweiz dabei um eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, die durch die eidgenössischen Räte bei der Annahme des betreffenden Abkommens genehmigt worden ist. Die Frage, ob der Bundesrat kompetent ist, eine Entscheidung innerhalb des Gemischten Ausschusses zu treffen, wird jedes Mal angesichts des materiellen Inhalts des Entscheids geprüft.
In den Gemischten Ausschüssen entscheiden die Parteien mit Einstimmigkeit (insbesondere bei der Übernahme neuer Rechtsakte der EU). Die Entscheide werden von den Vertragsparteien genehmigt und nach ihren eigenen Regeln angewendet. Sie werden grundsätzlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht, auf welches das vorliegende Verzeichnis verweist. Die Veröffentlichung der Entscheide der Gemischten Ausschüsse in der Amtlichen Sammlung (AS) sowie in der Systematischen Rechtssammlung (SR) wird im Publikationsgesetz (Art. 3 und 11 PublG, SR 170.512) geregelt.
Es genügt also nicht, die Originaltexte der sektoriellen Abkommen zu konsultieren, um das einschlägige Recht der EU für die Schweiz zu kennen: es empfiehlt sich, entweder die letzten Fassungen der Abkommen, die mit eventuellen Änderungen in der SR publiziert wurden, oder die Entscheide der Gemischten Ausschüsse zu konsultieren. Es kann vorkommen, dass die Änderungen eines Rechtsakts innerhalb der EU in Kraft getreten sind, aber auf die Beziehungen Schweiz-EU noch nicht anwendbar sind. Umgekehrt kann ein Rechtsakt, der in der EU nicht mehr gültig ist, im Rahmen der Beziehungen Schweiz-EU noch anwendbar sein. Das im Verhältnis Schweiz-EU anwendbare EU-Recht kann demnach von jenem innerhalb der EU divergieren.
Die Gemischten Ausschüsse im Rahmen des Schengen/ Dublin-Assoziierungsabkommen
Das Schengen-Assoziierungssabkommen (SAA) und das Dublin-Assoziierungssabkommen (DAA), werden durch einen Gemischten Ausschuss verwaltet, der die «traditionelle» Tätigkeit eines Gemischten Ausschusses ausübt, nämlich das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens zu überwachen (Informationsaustausch, Beilegung der Streitigkeiten usw.). Im Gegensatz zu den anderen Bilateralen Abkommen sind diese Gemischten Ausschüsse aber nicht berechtigt, über die Übernahme von neuen Rechtsakten der EU zu entscheiden. In diesem Zusammenhang kennen die Assoziierungsabkommen Schengen/Dublin ein besonderes Verfahren. Gemäss diesen Abkommen beteiligt sich die Schweiz - aber ohne Stimmrecht - innerhalb der Ausschüsse, welche die Kommission und die Arbeitsgruppen im Beschlussverfahren der EU unterstützen, sobald eine Weiterentwicklung des Rechtsbestandes Schengen/Dublin Gegenstand von Beratungen in der EU ist. In diesem Fall beteiligen sich die Vertreter aus der Schweiz und der anderen assoziierten Staaten an der Ausarbeitung neuer Rechtsakte innerhalb dieser Gruppen und Ausschüsse, welche in ihrer Formation «Gemischter Ausschuss» tagen (sog. «decision shaping»).
Die Arbeitsgruppen des Rates treffen sich auf verschiedenen Niveaus: Experten, Hohe Beamte und Minister. Was Schengen betrifft, gibt es ungefähr 15 Arbeitsgruppen auf Expertenebene, die sich monatlich treffen und beauftragt sind, die Diskussionen bezüglich der Entwicklungen des Schengen-Acquis in Gang zu bringen. Die Akte wird danach den Hohen Beamten (CATS, SCIFA) und den Botschaftern (COREPER), die sich regelmässig treffen, übermittelt. Der Schlussentscheid wird von den Ministern getroffen, die im JAI-Rat versammelt sind. Die Schweiz hat dort ebenfalls kein Stimmrecht.
Wenn die Rechtsakte, welche eine Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Acquis darstellen, innerhalb der EU einmal angenommen sind, werden sie der Schweiz bekannt gegeben. Ihre Übernahme erfolgt auf dem Weg eines Notenaustausches, der aus Schweizer Sicht ein internationales Rechtsabkommen darstellt. Je nach Inhalt der übernommenen Rechtsakte ist der Bundesrat oder das Parlament für die Genehmigung dieses Abkommens verantwortlich, und gegebenenfalls kann das Volk dazu aufgerufen werden, sich im Rahmen eines fakultativen Referendums auszusprechen (vgl. Botschaft Bilaterale Abkommen II, BBl 2004 5965, Ziff. 2.6.7.4 S. 6130).
- Anwendung von Erlassen des EU-Rechts in der Schweiz
Die Anwendung der in den sektoriellen Abkommen erwähnten Erlasse des EU-Rechts folgt den allgemeinen Regeln der Anwendbarkeit des Völkerrechts in der Schweiz. Somit sind die Bestimmungen des EU-Rechts unter der Voraussetzung ihrer Justiziabilität (self-executing) direkt/unmittelbar in der Schweiz anwendbar. Das heisst, die Normen müssen genügend konkret sein, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall zu dienen. Diesen Anforderungen entsprechen Verordnungen des EU-Rechts regelmässig. Anders zu beurteilen sind häufig Richtlinien, die auch innerhalb der EU nationaler Umsetzungsmassnahmen bedürfen. Im Hinblick auf die Umsetzung der sektoriellen Abkommen hat die Schweiz teilweise das innerstaatliche Recht angepasst (teilweise allerdings auch, der Einfachheit halber, lediglich auf die einschlägigen Erlasse des EU-Rechts verwiesen). Aus diesem Grund und aufgrund des Prinzips der Gleichwertigkeit der Gesetzgebung der Vertragspartner wird weiterhin oft Schweizer Recht anzuwenden sein. Auch in den den sektoriellen Abkommen unterstellten Bereichen genügt es somit oftmals nicht, nur die im Register aufgeführten Erlasse des EU-Rechts zur Lösung eines Problems heranzuziehen, sondern es muss zusätzlich das schweizerische Recht (Bundesrecht wie auch kantonales Recht) konsultiert werden.
- Vollzug
Zuständig für die Anwendung und den Vollzug der für die Schweiz verbindlichen Erlasse des EU-Rechts bleiben in der Schweiz die schweizerischen Behörden des Bundes und der Kantone. Die Kompetenz zur Überwachung und Kontrolle des Wettbewerbsrechts im Rahmen des Luftverkehrsabkommens liegt hingegen grundsätzlich bei den Institutionen der Europäischen Union, insbesondere der Kommission und dem Gerichtshof der EU (Art. 11 Abs. 1 Luftverkehrsabkommen).
Übernahme von EU-Recht durch die Schweiz
Gesetzestechnik, insbesondere: Hilfsmittel Umsetzung EU-Recht (PDF), Merkblatt "Verweisung auf EU-Recht im Landesrecht" (PDF), Merkblatt Gesetzestechnische Regeln zu Schengen/Dublin (PDF)