Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen
Hinweise zu den einzelnen Feldern im Register
1. Titel
Grunderlasse: In der Spalte Titel findet sich der vollständige Titel eines Erlasses. Vorangestellt wird regelmässig dessen Bezugsnummer, bestehend aus dem Veröffentlichungsjahr und der laufenden Nummer. Ausserdem wird das Organ, das den Akt erlassen hat, angeführt.
Änderungserlasse: Auf die Aufnahme des vollständigen Titels wird aus Platzgründen verzichtet, zumal er oft in weiten Teilen mit dem Titel des Grunderlasses übereinstimmt. Ebenso fehlt die Bezugsnummer. Titel, Bezugsnummer und der vollständige Erlasstext können jedoch in der elektronischen Version des Registers über den entsprechenden Link auf EUR-Lex (elektronisches Portal zum Recht der Europäischen Union) eingesehen werden. Aufgeführt wird hingegen die Art der Änderung (Berichtigung, Durchführung etc.). Der Vermerk «Änderungen vom Benutzer über EUR-Lex nachzutragen» findet sich in den Fällen, in denen ausnahmsweise der Benutzer die Änderungen selbst zu ergänzen hat. Ansonsten werden sämtliche für die Schweiz relevanten Änderungen zu einem Grunderlass ins Register aufgenommen.
2. CELEX Nr.
Die CELEX Nr. ist die Dokumentennummer der EU. Durch sie lässt sich ein Erlass individualisieren. Sie enthält unter anderem Angaben über die Art des Rechtsakts, die Publikation im Amtsblatt und über die zu einem Erlass erfolgten Änderungen. In der elektronischen Version des Registers wurde ein Link auf die CELEX Nr. gelegt, der zu EUR-Lex führt und so der Zugriff auf den Volltext des Erlasses ermöglicht.
Ausführlich zur CELEX Nr: http://eur-lex.europa.eu/de/tools/Kapitel2.pdf
3. ABl.
ABl. steht für Amtsblatt der Europäischen Union. Es stellt das offizielle Publikationsorgan der EU dar und ist mit der schweizerischen Amtlichen Sammlung (AS) vergleichbar. Das Amtsblatt besteht aus mehreren Reihen (insbes. L für Rechtsvorschriften und C für Mitteilungen und Bekanntmachungen). Im Anschluss an diese Angabe findet sich die fortlaufende Nummer (nicht zu verwechseln mit der laufenden Nummer der Bezugsnummer) sowie das Datum der Publikation und die Seitenzahl.
Bsp.: ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2–50 (Beispiel zu Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
Ausführlich zum ABl.: http://publications.europa.eu/official/index_de.htm
4. Inkrafttreten/aufgehoben
In der ersten Zeile dieser Spalte wird das Datum des Inkrafttretens eines Erlasses des EU-Rechts für die Schweiz angegeben. Wurde dieser später wieder ausser Kraft gesetzt, wird dies in einer zweiten Zeile darunter vermerkt. Die Datumsangaben betreffen das Verhältnis Schweiz-EU. Sie stimmen selten mit jenen auf EUR-Lex überein, die sich auf das innergemeinschaftliche Verhältnis beziehen. Es ist somit möglich, dass in der Schweiz ein Erlass weiterhin in Kraft ist, obwohl er in EUR-Lex den Vermerk «Nicht mehr rechtskräftig» trägt (vgl. hierzu Das Recht der Europäischen Union in der Schweiz).