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| Der Schweizerische Bundesrat | Pressemitteilungen | Conferenza+ | Daten | Archiv | italiano | français |
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| Pressekonferenz des Bundesrates | ||||||||||
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Krankenversicherung: Bundesrat verabschiedet Botschaften zur Spitalfinanzierung und Förderung von Managed CareEidgenössisches Departement
des Innern Medienmitteilung Bern, den 15.9.2004 Krankenversicherung: Bundesrat verabschiedet Botschaften zur Spitalfinanzierung und Förderung von Managed Care Der Bundesrat hat die Botschaften zum zweiten Paket der KVG-Revision zuhanden des Parlaments verabschiedet. Bei der Spitalfinanzierung hält er am Wechsel von der Objekt- zur Leistungsfinanzierung fest. Ebenfalls sollen die Kosten der Spitalleistungen je hälftig von Krankenversicherern und Kantonen getragen werden. Integrierte Versorgungsnetze sollen ferner als zusätzliche Versicherungsform im Gesetz verankert und damit Managed Care gefördert werden. Die Vorschläge zur Spitalfinanzierung und zum Thema Managed Care waren anlässlich der 2. KVG-Revision mehrheitlich bereits im Parlament beraten worden und werden nun zum Teil durch neue Elemente ergänzt. Sie sollen auf den 1.1.2006 in Kraft treten. Botschaft 2A: Wechsel zur "dual-fixen" Spitalfinanzierung Der Bundesrat schlägt einen Wechsel von der heutigen Objektfinanzierung zur Leistungsfinanzierung vor. Künftig wird nicht mehr der Spitalbetrieb als solcher finanziert, sondern die erbrachten Leistungen werden vergütet. Diese Verknüpfung von Leistung und Vergütung durch z.B. Fall- oder Abteilungspauschalen schafft Kostentransparenz, indem das Geld dorthin geleitet wird, wo die Leistung erbracht wird. Um gesamtschweizerische Vergleiche und eine einfache Verrechnung zwischen den Kantonen zu ermöglichen, sollen die Pauschalen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen. Zudem sollen die Leistungen aller in der kantonalen Planung aufgeführten Spitäler, unabhängig von ihrer Trägerschaft, je zur Hälfte durch die Kantone und die Krankenversicherer finanziert werden (dual-fixe Finanzierung). Neu werden auch die Investitionskosten in diese Finanzierungsregelung einbezogen. Diese Regelung erhöht ebenfalls die Kostentransparenz, indem die Investitionskosten gleich wie die Betriebskosten erfasst und eingeplant werden müssen. Die neue Regelung verpflichtet die Kantone zu einer Spitalplanung, die den gesamten Bedarf des Kantons an stationären Kapazitäten abdeckt, unbesehen davon, ob es sich um ein öffentliches oder privates Spital handelt. Den Kantonen wird eine Frist von zwei Jahren zur Überarbeitung ihrer Spitalplanung gewährt. Kurz- bis mittelfristig haben die Reformen Mehrkosten vor allem für die Krankenversicherung zur Folge, weniger für die Kantone. Deren Ausmass kann nur grob geschätzt werden. Längerfristig ist durch eine weitere Verstärkung der entsprechenden Anreize eine Kosteneindämmung zu erwarten. Damit keine abrupten Wirkungen entstehen, soll die Einführung der neuen Regelung gestaffelt erfolgen; dies gilt insbesondere für die kantonalen Beiträge an in Privatspitälern erbrachte Leistungen, die erst ein Jahr nach der Überarbeitung der kantonalen Spitalplanung fällig werden. Gleichzeitig hat sich der Bundesrat den Auftrag gegeben, innerhalb von drei Jahren einen Vorschlag für ein so genanntes monistisches Finanzierungssystem vorzulegen. Bei einem solchen System würde nur noch ein Direktfinanzierer die Leistungen der Spitäler entschädigen. Der Übergang zur Leistungsfinanzierung wurde in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Die dual-fixe Finanzierung wurde nur von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortet. Als Alternative wurden ein anderer Verteilschlüssel oder der direkte Übergang zur monistischen Finanzierung vorgeschlagen. Vor allem die Kantone haben sich gegen die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern ausgesprochen. Da die dual-fixe Finanzierung in den Räten bereits hohe Akzeptanz fand und für eine höhere Transparenz und Verstärkung des Wettbewerbs spricht, hält der Bundesrat an diesem Vorschlag fest. Durch die Verlängerung der Fristen ist der Bundesrat den Bedenken der Kantone entgegengekommen. Botschaft 2B: Förderung von Managed Care In den letzten Jahren hat sich international die Erkenntnis durchgesetzt, dass für eine qualitativ hoch stehende und wirtschaftliche medizinische Behandlung integrierte Angebote Vorteile bieten. Bei diesen werden die Patientinnen und Patienten während des gesamten Diagnose- und Behandlungsprozesses begleitet und betreut. Zudem werden die Versicherer und Leistungserbringer in die finanzielle Verantwortung der gesamten Behandlung mit einbezogen (Managed-Care-Modelle mit Budget-Verantwortung). Der Bundesrat hält hier an der Freiwilligkeit des Angebotes fest, weil er davon ausgeht, dass die Vertragsfreiheit zwischen Versicherern und Leistungserbringern Anreize zum Ausbau des Managed-Care-Angebotes setzen wird. Die Vernehmlassenden haben die Vorlage mehrheitlich positiv aufgenommen. Sie stimmen mit dem Bundesrat überein, dass gesetzliche Grundlagen zur Entwicklung integrierter Versorgungsmodelle zu schaffen sind. Im Bereich der Medikamente hat der Bundesrat die in der 2. KVG-Revision vorgeschlagenen Massnahmen aufgenommen. Im Gesetz soll ausdrücklich verankert werden, dass bei der Verschreibung eines Wirkstoffes ein preisgünstiges Medikament abgegeben werden muss. Diese Massnahme zur Eindämmung der Medikamentenkosten wurde von einer grossen Zahl der Vernehmlassenden begrüsst. EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst Auskunft: Hans Heinrich Brunner, Leiter Kranken- und Unfallversicherung, Bundesamt für Gesundheit, 031 322 95 05 Botschaften: http://www.bag.admin.ch/kv/projekte/d/botschaft_2a.pdf http://www.bag.admin.ch/kv/projekte/d/botschaft_2b.pdf |
Spezielle Form der lebenslangen Verwahrung für gefährliche StraftäterEJPD schickt Bericht und Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative in die Vernehmlassung
Bern, 15.09.2004. Die Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützen ohne die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu missachten: Dieses Ziel verfolgen der Bericht und Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative, die das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch im Auftrag des Bundesrates bis am 15. Dezember 2004 in die Vernehmlassung geschickt hat. Der neue Artikel 123a der Bundesverfassung wurde von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 mit der Zustimmung zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" gutgeheissen. Die lebenslange Verwahrung dieser Kategorie von Straftätern darf nur noch eingeschränkt überprüft werden. Die von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitete Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, das im Sinne der Initiative einen Überprüfungsautomatismus ausschliesst, aber gleichzeitig der EMRK Rechnung trägt: · Auf Gesuch der lebenslänglich verwahrten Person beauftragt die kantonale Vollzugsbehörde die vom Bundesrat neu zu schaffende Eidgenössischen Fachkommission mit der Abklärung, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit dieser Person vorliegen. · Die Vollzugsbehörde entscheidet gestützt auf die Erkenntnisse der Fachkommission, ob der Täter behandelt werden soll. Die Behandlung wird in einer ersten Phase im Rahmen des Vollzugs der lebenslangen Verwahrung durchgeführt. · Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und weiter verringern lässt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet die ordentliche Verwahrung oder eine therapeutische Behandlung an. Verwahrung kann auch nachträglich angeordnet werden Als Neuerung, die über die Verwahrungsinitiative hinausgeht, sieht der Vorentwurf vor, dass die lebenslange oder die ordentliche Verwahrung auch nachträglich angeordnet werden kann. Diese Bestimmung kann angewendet werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel belegen, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung bereits zum Zeitpunkt des Urteils bestanden, das Gericht jedoch keine Kenntnis davon hatte. Damit kann die Entlassung von Straftätern, die sich erst im Strafvollzug als gefährlich erweisen, verhindert werden. Zukünftiges Verhalten wichtiger als die begangene Tat Die Arbeitsgruppe setzte sich zudem mit den Vorschlägen und der Kritik aus Kreisen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs am neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auseinander undschlägt eine Reihe von Änderungen vor. Namentlich sollen künftig nicht nur Verbrechen, die mit einer Strafe von mindestens zehn Jahren bedroht werden, sondern alle Verbrechen und Vergehen Anlass für eine ordentliche Verwahrung sein - sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter nach der Strafverbüssung schwere Straftaten begehen wird. Damit soll neu für die Anordnung einer Verwahrung weniger die begangene Tat ausschlaggebend sein als vielmehr das zukünftige Verhalten des Täters. Eine therapeutische Behandlung soll zudem künftig nicht nur für psychisch gestörte Personen, sondern auch für Personen vorgesehen werden, die nur einzelne Symptome einer psychischen Störung aufweisen. Denn mit einer psychiatrischen Therapie lässt sich oft auch der Gefährlichkeit solcher Täter wirksam begegnen. Die von Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, geleitete Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Strafrechtslehre und der Gerichtspsychiatrie sowie aus Vertreterinnen des Initiativkomitees zusammen. Die Vertreterinnen des Initiativkomitees betrachten den Gesetzesentwurf als ausgewogenes Gesamtkonzept, das sie nur mitzutragen gedenken, solange es intakt bleibt. Weitere Auskünfte: Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 04 Adrian Scheidegger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 47 90 |
Pilotprojekt für Biometrie-PässeBundesrat entscheidet sich grundsätzlich für die Einführung
von biometrischen Daten im Schweizer Pass Bern, 15.09.04. Schweizerinnen und Schweizer sollen ab Ende 2005 einen Pass mit biometrischen Daten beantragen können. Der Bundesrat hat sich in seiner heutigen Sitzung für die Einführung biometrischer Pässe entschieden. Die Ausstellung solcher Pässe erfolgt vorerst in einem fünf Jahre dauernden Pilotprojekt, während dem Schweizerinnen und Schweizer auf freiwilliger Basis in einer von etwa fünf speziell ausgerüsteten Antragsstellen das biometrische Dokument beantragen können, falls sie dieses tatsächlich brauchen. Parallel dazu werden aber weiterhin auch Pässe ohne biometrische Daten vom Modell 2003 ausgestellt, das Schweizerinnen und Schweizern noch auf Jahre hinaus ein problemloses Reisen erlauben dürfte. Der Bundesrat fällte seinen Entscheid gestützt auf eine Machbarkeitsstudie, die im Bundesamt für Polizei (fedpol) erarbeitet wurde. Aktueller Hintergrund des Beschlusses ist die Forderung der USA, alle ab dem 26. Oktober 2005 ausgestellten Reisepässe müssten für eine visumsfreie Einreise in die USA mit biometrischen Daten versehen sein. Der Bundesrat trägt mit seinem Entscheid aber auch der Tatsache Rechnung, dass sich unabhängig von den US-Forderungen international eine Entwicklung hin zu biometrischen Ausweisen abzeichnet. Diese Entwicklung verfolgt das Ziel, dem Missbrauch von Reisedokumenten entgegenzutreten. Mit dem nun beschlossenen Pilotprojekt soll zum einen gewährleistet werden, dass Schweizerinnen und Schweizer möglichst bald die Möglichkeit haben, in den Besitz eines Passes mit biometrischen Daten zu kommen, wenn sie einen solchen tatsächlich benötigen. Zum andern sollen die Erfahrungen aus dem auf wenige Antragsstellen beschränkten Pilotprojekt helfen, die spätere definitive und schweizweite Einführung biometrischer Reiseausweise vorzubereiten. Mit dem Entscheid für ein Pilotprojekt und gegen eine sofortige schweizweite Einführung von biometrischen Pässen will der Bundesrat Fehlinvestitionen verhindern, welche mit einer Technologie zu befürchten wären, mit der es noch keine gefestigten Erfahrungen gibt. Um den rechtzeitigen Start des Pilotprojektes zu ermöglichen, wird der Bundesrat vorab eine Verordnung erlassen. Für die nötigen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen soll dem Bundesrat bis Juni 2005 ein Botschaftsentwurf unterbreitet werden. Die Gesetzgebungs-Arbeiten, die insbesondere dem Datenschutz Rechnung tragen sollen, werden in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Datenerfassung auf freiwilliger Basis Im Rahmen des Pilotprojektes erfolgt der Antrag auf einen biometrischen Pass auf freiwilliger Basis, und damit auch die Erfassung der biometrischen Daten. Bei diesen Daten geht es in erster Linie um ein digitalisiertes Gesichtsbild sowie allenfalls um ein zusätzliches Merkmal (vgl. dazu Käst-chen 1). Wer einen Pass mit biometrischen Daten will, muss zuerst auf seiner Einwohnergemeinde vorsprechen, wo eine Identitätsabklärung vorgenommen wird. Dann muss er bei einer der speziell ausgerüsteten Antragsstellen die biometrische Daten erfassen lassen. Wo genau dies möglich sein wird, ist noch festzulegen. Klar ist, dass es etwa fünf dieser Stellen geben soll verteilt auf alle Landesregionen. Sie werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen aufgebaut. Auch bei verschiedenen Schweizer Vertretungen im Ausland sollen biometrische Pässe beantragt werden können. Der biometrische Pass wird mit einem elektronischen Chip ausgerüstet sein, auf dem die biometrischen Daten gespeichert sind. Im Rahmen des Pilotprojektes muss die günstigste Produktionsvariante evaluiert werden; möglich ist auch eine Produktion auf den bestehenden Anlagen des Bundes. Weil bezüglich der technischen Lebensdauer des im Pass eingearbeiteten Chips heute noch Unklarheiten bestehen (vgl. dazu Kästchen 1), ist eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer des biometrischen Passes von heute zehn auf fünf Jahre wahrscheinlich. Weiterhin Schweizer Pässe vom Modell 2003 Der aktuelle maschinenlesbare, aber nicht mit Biometrie-Chip ausgerüstete Pass (Modell 2003) wird parallel zum Pilotprojekt weiterhin ausgestellt. Dieser erlaubt Schweizerinnen und Schweizern noch auf Jahre hinaus ein problemloses Reisen in alle Welt. Während der Dauer des Projekts wird es also nicht nötig, und aufgrund der vorsichtigen Beschränkung auf ein klein dimensioniertes Pilotprojekt auch nicht möglich sein, allen Schweizerinnen und Schweizern einen biometrischen Pass zur Verfügung zu stellen. Derartige Pässe werden daher in erster Linie jenen Personen ausgestellt, die tatsächlich einen biometrischen Ausweis benötigen z.B. weil sie nach dem 26. Oktober 2005 in die USA reisen wollen und nicht über einen maschinenlesbaren Pass (Modell 2003) verfügen, welcher vor dem 26. Oktober 2005 ausgestellt wurde (vgl. dazu Kästchen 2). Das Bundesamt für Polizei geht davon aus, dass in den nächsten Jahren für Reisen in die USA jeweils 50'000 bis 100'000 Anträge auf einen biometrischen Pass gestellt werden. Das Pilotprojekt reicht aus, um diese Nachfrage abzudecken. Für die Durchführung des Pilotprojekts von 2005 bis 2010 wird beim Bund mit Gesamtkosten von rund 14 Mio. Franken gerechnet (3,5 Mio. Investitons-, 4 Mio. Projekt- und 6,5 Mio. Betriebskosten). Um die Kosten für einen mit dieser neuen Technologie ausgerüsteten Pass zu decken, wird die Gebühr für den biometrischen Pass entsprechend neu festgesetzt werden müssen. Weitere Auskünfte: Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 324 13 91 Hintergrund-Informationen: Kästchen 1: Stichwort: Biometrie Biometrie als Wissenschaft befasst sich mit dem Zählen und Ausmessen von Körpereigenschaften von Lebewesen. Es geht insbesondere darum, körperliche Merkmale von Personen zu erfassen, auszumessen und zu dokumentieren. Biometrische Merkmale sind zum Beispiel: Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Irismuster, Ohrform, Körpergrösse, Augenfarbe etc. Diese biometrischen Informationen können einen Beitrag zur sicheren Identifikation einer Person leisten. Bereits heute werden in verschiedenen Bereichen (z. B. Zutritt zu Sicherheitsanlagen) biometrische Daten verwendet, die elektronisch verschlüsselt sind. Auch die International Civil Aviation Organization (ICAO), die als UNO-Unterorganisation im Interesse an einer weltweiten Harmonisierung und Erleichterung des Reiseverkehrs Richtlinien und Empfehlungen für Reisedokumente erlässt, hat sich mit den Möglichkeiten befasst, die die moderne Biometrie bietet. Zur Erhöhung der Sicherheit von Reiseausweisen hat sie 2003 festgelegt, dass als obligatorisches biometrisches Merkmal ein Gesichtsbild in Reiseausweise einzubinden ist, das in elektronischer Form gespeichert ist. Die ICAO lässt den Staaten zudem die Wahl, Fingerabdrücke oder ein Irismuster als weitere biometrische Merkmale in Ausweise einzubinden, um so einen zusätzlichen Beitrag zur Missbrauchsbekämpfung zu leisten. Die Schweiz wird diese Möglichkeit im Rahmen des Pilotprojekts ebenfalls prüfen. Die biometrischen Informationen sollen auf einem kontaktlos lesbaren Chip gespeichert werden, der in den Pass eingefügt wird. Die nötigen technischen Standards dazu wurden von der ICAO im Frühjahr 2004 festgelegt. Die grosse praktische Herausforderung wird es sein, den Chip so sicher im Pass unterzubringen, dass er vor Witterungseinflüssen sowie mechanischen und anderen Beschädigungen geschützt ist. Kästchen 2: Stichwort: US-Einreisebestimmungen Für die Einreise in die USA besteht grundsätzlich eine Visumspflicht. Weil die USA ein Interesse an einem erleichterten Reiseverkehr haben, kennen sie das so genannte Visa Waiver Program (VWP). Dieses erlaubt es den Bürgerinnen und Bürgern von zurzeit 27 am Programm beteiligten Staaten (einschliesslich der Schweiz), ohne Visum einzureisen - zu geschäftlichen oder privaten Zwecken für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen. Nach Angaben der USA gilt für eine visumsfreie Einreise Folgendes: Ï Einreise in die USA bis zum 26. Oktober 2005 (und darüber hinaus): Der heutige maschinenlesbare Schweizer Pass (Modell 2003) berechtigt bis zum Ende seiner Laufzeit zur visumsfreien Einreise, sofern er vor dem 26. Oktober 2005 ausgestellt worden ist. Achtung: Der alte Schweizer Pass (Modell 1985) genügt bereits ab dem 26. Oktober dieses Jahres nicht mehr für eine visumsfreie Einreise in die USA. Ï Einreise in die USA ab dem 26. Oktober 2005: Schweizerinnen und Schweizer benötigen für eine visumsfreie Einreise in die USA entweder einen Pass mit biometrischen Daten oder einen maschinenlesbaren Pass (Modell 2003), der vor dem 26. Oktober 2005 ausgestellt wurde. Damit ein Land überhaupt im VWP verbleibt, muss es spätestens ab dem 26. Oktober 2005 über ein Programm/Projekt zur Einführung eines maschinenlesbaren Passes mit biometrischen Daten verfügen. Der Bundesratsentscheid für ein Pilotprojekt ist ein zentraler Schritt zur Erfüllung dieser Bedingung. |