Small JavaScript is used for display and check functions Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Rechtstexte im Format PDF

Nr. 30, 3. August 04

SeiteRechtstextSR
3555Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)172.056.5
3557Verordnung über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)414.131.7
3559Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer642.118.1
3561Luftreinhalte-Verordnung (LRV)814.318.142.1
3573Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)916.01
3577Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe0.101.093
3579Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen (mit Protokoll und Anlagen)0.142.118.189
3605Internationales Übereinkommen vom 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme0.351.4
3609Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (mit Anlagen)0.631.122
3611Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen im internationalen Bahnhof Domodossola und im Güterbahnhof «Domo II» von Beura-Cardezza sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Brig-Domodossola und umgekehrt auf der Simplon-Bahnlinie0.631.252.945.461.8
3617Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (mit Anlage und Unterzeichnungsprotokoll)0.747.203
3619Internationales Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone0.747.305.11
3621Rahmenabkommen zwischen der Coalition Provisional Authority («CPA»), die nach den Rechten und Usanzen des Krieges und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere mit Resolution 1483 (2003), vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt, der gemäss Verfügung Nr. 20 der CPA gegründeten Irakischen Handelsbank (Trade Bank of Iraq, «TBI») und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie («ERG»), die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt (mit Anhängen)0.946.114.32
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen