Behördliche Abstimmungsinformation im Besonderen: Der Bundesrat und die Bundesverwaltung sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Stimmberechtigten ihre Entscheidungen nach freiem Willen bilden können.
Das Verfassungsrecht des Bundes (Art. 34 BV) verlangt, dass Abstimmungs- oder Wahlergebnisse den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen. Bundesrat und Bundesverwaltung sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Stimmberechtigen ihre Entscheidungen nach freiem Willen bilden können. Der Bundesrat muss in der Phase des Willensbildungsprozesses präsent sein, Fragen beantworten, Unklarheiten beheben, auf neue Argumente eingehen sowie Zusammenhänge und Folgen des Entscheids aufzeigen. Die Stimmberechtigten haben zudem ein Anrecht darauf, nicht nur die Haltung ihrer Regierung zu einer Vorlage, sondern auch deren Begründung zu kennen. Schliesslich müssen Bundesrat und Bundesverwaltung namentlich dann korrigierend eingreifen können, wenn falsche oder irreführende Äusserungen Privater die freie Meinungs- und Willensbildung zu gefährden drohen. Auch haben Bundesrat und Bundesverwaltung über neue erhebliche Tatsachen zu informieren, deren Kenntnis für eine objektive Entscheidung über eine Vorlage notwendig ist.
Auf Gesetzesstufe wird Art. 34 BV für Volksabstimmungen auf Bundesebene in Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) konkretisiert. Der Bundesrat ist gesetzlich dazu verpflichtet, kontinuierlich über eidgenössische Abstimmungsvorlagen zu informieren. Er hat sich dabei an die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. Ferner muss der Bundesrat die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen darlegen und darf keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung vertreten.