Behördliche Information und Kommunikation
Behördliche Information und Kommunikation: Der Bundesrat ist verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig über seine Tätigkeit zu informieren.
Worum geht es?
Der Bundesrat als oberste staatsleitende Behörde (Art. 174 BV) ist verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 180 BV). Diese Verpflichtung wird in Art. 10 RVOG konkretisiert: Der Bundesrat hat die Bundesversammlung, die Kantone und die Öffentlichkeit zu informieren. Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. Art. 10a RVOG regelt die Funktion des Bundesratssprechers bzw. der Bundesratssprecherin. Diese Funktion umfasst die Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Bundesrates sowie die Koordination der Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen. Art. 11 RVOG legt fest, dass der Bundesrat mit der Öffentlichkeit kommunizieren muss: Der Bundesrat hat die Beziehungen zur Öffentlichkeit zu pflegen und sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen zu informieren.