Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Planen

Zweck

Der Zweck der politischen Planung des Bundesrates lässt sich in vier Punkten zusammenfassen:
  • Die Bundespolitik vorausschauend weiterentwickeln.
  • Die Verwaltungstätigkeit mit klaren Vorgaben führen.
  • Das Parlament frühzeitig über die Geschäftsführung informieren
  • Die Öffentlichkeit über die politischen Absichten informieren.

Instrumente

Die vierjährige Legislaturplanung und die Jahresziele sind – neben Budget und Finanzplan – die wichtigsten Planungsinstrumente des Bundesrates. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung sind politischer Orientierungsrahmen in der betreffenden Legislaturperiode: Der Bundesrat richtet seine Tätigkeit entsprechend aus und konkretisiert in seinen Jahreszielen, welche Ziele mit welchen Massnahmen im entsprechenden Jahr erreicht werden sollen. Auf dieser Grundlage legt er dem Parlament im Geschäftsbericht jährlich Rechenschaft ab. Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates (RVOG Art. 51).

Ende Inhaltsbereich



Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Kontakt | Rechtliche Grundlagen
http://www.admin.ch/br/themen/fuehren/00009/index.html?lang=de