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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten

Bern, 06.09.2012 - Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten angepasst. Die Änderung erfolgt in Absprache mit den ägyptischen Behörden. Sie tritt am 6. September 2012 in Kraft. Der Anhang der Verordnung enthält damit neu die Namen von 31 natürlichen Personen, die der Sperrung von Vermögenswerten gemäss Verordnung unterworfen sind.

Die Schweiz und Ägypten haben nach dem Machtwechsel in Ägypten im Hinblick auf die Rückführung möglicherweise illegaler Vermögenswerte in der Schweiz Rechtshilfebeziehungen aufgenommen. Die Behörden beider Seiten stehen in regelmässigem Kontakt. In der Schweiz sind zurzeit Gelder in der Höhe von gegen 700 Mio. USD gesperrt. Die Zahl beinhaltet die Sperrungen aufgrund der bundesrätlichen Verordnung, der in der Schweiz eingeleiteten Strafverfahren und der Rechtshilfeverfahren.

Im Bestreben, die Arbeit der ägyptischen Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen, hat das EDA auf deren Ersuchen hin entschieden, die in der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Ägypten vorgesehenen Vermögensblockierungen auf 17 weitere natürliche Personen auszudehnen. Der Anhang zur Verordnung des Bundesrates wird somit entsprechend angepasst. Diese Massnahme ist als Teil einer ganzen Reihe von Unterstützungsmassnahmen zu sehen, mit welchen die Schweiz Ägypten bei der juristischen Klärung der Herkunft der Vermögenswerte zur Seite steht.

Nachdem Präsident Hosni Mubarak Anfang 2011 nach wochenlangen Massenprotesten zurückgetreten war, verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Ägypten vom 2. Februar 2011. Die Verordnung sieht die sofortige Blockierung von allfälligen Vermögenswerten des früheren ägyptischen Präsidenten Mubarak und seines Umfeldes in der Schweiz vor. Damit wollte der Bundesrat alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die gerichtliche Klärung der Herkunft der gesperrten Gelder auf dem Rechtshilfeweg zu erleichtern.

Zusätzliche Verweise:

extern  Verordnung

Adresse für Rückfragen:

Information EDA
Bundeshaus West
CH-3003 Bern
Tel.: +41 (0)31 322 31 53
Fax: +41 (0)31 324 90 47
E-Mail: info@eda.admin.ch

Herausgeber:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Internet: http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/recent/media.html
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