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Die Abstimmungsunterlagen müssen gemäss Gesetz[1] mindestens drei Wochen vor einer eidgenössischen Abstimmung bei den Stimmberechtigten eintreffen. Entsprechend früh müssen die Kantone und Gemeinden die „Erläuterungen des Bundesrates" und den Stimmzettel zu den eidgenössischen Vorlagen erhalten, damit die rechtzeitige Verteilung an die Stimmberechtigten sichergestellt ist. Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates müssen deshalb schon vor dem 27. September 2012 gedruckt werden, also vor Ablauf der Referendumsfrist gegen die Vorlagen zur Quellenbesteuerung. Aus finanziellen und ökologischen Gründen hat der Bundesrat darauf verzichtet, verschiedene Varianten vorzuproduzieren. Den Stimmberechtigten wird somit ein „Bundesbüechli" zugestellt, welches die Texte zu allen fünf möglichen Vorlagen des 25. November enthält. Das Referendum gegen das Tierseuchengesetz ist bereits am 05. Juli 2012 zustande gekommen.
Die Bundeskanzlei wird nach Ablauf der Referendumsfrist zu den Quellensteuervorlagen innert maximal vier Tagen die eingegangenen Unterschriften kontrollieren und darüber informieren, ob und gegen welche Vorlagen zur Quellenbesteuerung das Referendum zustande gekommen ist. Auf dieser Grundlage werden die Stimmzettel gedruckt.
Bei dieser Ausgangslage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich in den Abstimmungs-erläuterungen auch Vorlagen finden, über die am 25. November nicht abgestimmt wird. Die Erläuterungen werden einen entsprechenden Vorbehalt enthalten. Abgestimmt wird am 25. November 2012 nur über die auf dem Stimmzettel aufgeführten Vorlagen.
[1] BG über die politischen Rechte, Art. 11 Abs. 3 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/161_1/a11.html)