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Der Bundesrat befürwortet die präzisere und engere Definition der verdeckten Ermittlung, wie sie die Kommission in ihrem Bericht über eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt hat. Diese Form der Ermittlung soll in Zukunft nur dann vorliegen, wenn Polizeiangehörige oder vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellte Personen eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Legende) verwenden, um in ein kriminelles Milieu einzudringen und besonders schwere Straftaten aufzuklären. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Kommission, dass die Verwendung falscher Urkunden das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zur weniger einschneidenden verdeckten Fahndung ist. Er erachtet es ferner als sinnvoll, dass auch für die verdeckte Fahndung, wo Polizeiangehörige lediglich ihre wahre Funktion verschweigen, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll.
Die Änderung der StPO beschränkt sich darauf, verdeckte Ermittlungshandlungen zu regeln, die der Aufklärung begangener Straftaten dienen. Der Bundesrat stimmt dieser Beschränkung ausdrücklich zu. Er lehnt den Minderheitsantrag ab, wonach auch die verdeckte Fahndung, welche die Erkennung und Verhinderung möglicher Straftaten bezweckt, in der StPO geregelt werden soll. Er erinnert an die Kompetenzaufteilung und Absprache zwischen Bund und Kantonen, wonach Bestimmungen über strafprozessuale Massnahmen in der StPO und Bestimmungen über präventive Massnahmen im kantonalen Polizeirecht erlassen werden.