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Das Abkommen über den Herkunftsschutz sieht vor, dass regelmässig auch neu eingetragene GUB und GGA der Parteien ins Abkommen aufgenommen werden. Bestandteil dieses Vorgehens ist jeweils eine öffentliche Konsultation. Mit der Aufnahme werden die neuen Bezeichnungen auf dem Territorium beider Vertragspartner gegen jegliche Nachahmung oder missbräuchliche Verwendung geschützt. Die Schweiz veröffentlicht deshalb die Liste der zu schützenden EU-Bezeichnungen im SHAB. Auf Seiten der EU wird die Aufnahme der Bezeichnungen „Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse" (GUB) sowie „Glarner Kalberwurst" (GGA) geprüft.
Mit der Veröffentlichung der Liste haben die Schweizer Kantone, alle betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie Drittstaaten bis am 13. Juni 2012 die Möglichkeit, zum Schutz dieser Bezeichnungen auf dem Schweizer Territorium Stellung zu nehmen. Ob und wann dieser Schutz in Kraft treten soll, wird anschliessend vom Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, der für die Weiterentwicklungen des Abkommens zuständig ist, festgelegt.